Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 15 U 39/97

Datum:
04.11.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 39/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1104.15U39.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 O 180/96
Schlagworte:
Papier und Alufolie um Kaugummi sind Verpackung
Normen:
VerpackungsVO § 3 Abs. 1 Ziff. 2
Leitsätze:
Papier- und Aluminiumeinzelstreifeneinwickler eines Kaugummis sind auch dann Verkaufsverpackungen i.S.v. § 3 Abs. 1 Ziffer 2 VerpackungsVO, wenn ihnen neben der Umhüllung des Produktes eine weitere Funktion (Aufbewahren und Entsorgen des Kaugummis) zukommt. Sie sind innerhalb des Dualen Systems (Grüner Punkt) lizenzpflichtig.
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Januar 1997 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 29 O 180/96 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird das Recht eingeräumt, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheit in Höhe von 47.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank