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Oberlandesgericht Köln, 14 WF 65/97

Datum:
16.06.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 WF 65/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0616.14WF65.97.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Kerpen, 50 F 307/96
Schlagworte:
Zulässigkeit PKH Beschwerde
Normen:
ZPO § 127
Leitsätze:

1) Auch eine nach rechtskräftiger Entscheidung eingelegte Prozeßkostenhilfebeschwerde einer Partei ist zulässig, da das Gesetz keine Beschwerdefrist vorsieht. Frühestens nach Ablauf von sechs Monaten kommt eine Unzulässigkeit wegen Verwirkung des Rechtsbehelfs in Betracht, wenn die späte Einlegung des Rechtsbehelfs als widersprüchlich zur früheren Hinnahme der Entscheidung anzusehen ist.

2) Unbegründet ist eine nach rechtskräftiger Entscheidung eingelegte Beschwerde immer insoweit, als sie eine gegenüber der ergangenen Entscheidung weitergehende Erfolgsaussicht geltend macht.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten vom 6.5.1997 wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kerpen vom 6.12.1996 (50 F 307/96) aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Kerpen zurückverwiesen.

 
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