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Oberlandesgericht Köln, 14 WF 14/97

Datum:
12.02.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 WF 14/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0212.14WF14.97.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 28 F 181/96
Normen:
ZPO §§ 1603 II BGB, 118 II
Leitsätze:
1) Bei verschärfter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern müssen auch Arbeiten unterhalb des Ausbildungsniveaus sowie Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten übernommen werden. 2) Auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit sind intensive Bemühungen um einen Arbeitsplatz erforderlich (Meldung beim Arbeitsamt und zusätzlich laufende private Suche nach in Zeitungen veröffentlichten in Betracht kommenden Stellenanzeigen). Auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit sind an den möglichen Beweis, daß eine reale Beschäftigungschance nicht bestand, bei einem gesunden Arbeitslosen hohe Anforderungen zu stellen, da sich regelmäßig erst nach intensiver Suche sagen läßt, daß eine Arbeitsplatzchance nicht bestand. 3) Im Prozeßkostenhilfeverfahren muß der Unterhaltspflichtige intensive und erfolglose Arbeitssuche durch Vorlage von Bewerbungsschreiben usw. glaubhaft machen. Es genügt nicht, Beweis durch Einholung von Auskünften anzutreten.
 
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Bergisch-Gladbach vom 18.12.1996 (28 F 181/96) wird zurückgewiesen.
 
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