Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
G R Ü N D E
2I.
3Der 1963 geborene Kläger beantragt Prozeßkostenhilfe für eine Abänderungsklage gegen einen Prozeßvergleich vom 24.5.1991 vor dem Amtsgericht Siegburg (30 F 457/89), durch den er sich zur Zahlung eines monatlichen Betrages von 270,- DM für den aus seiner am gleichen Tage geschiedenen Ehe stammenden Sohn verpflichtet hat. Zwischenzeitlich war der Antragsteller für ein Jahr inhaftiert; während dieser Zeit hat sein Vater den Kindesunterhalt fortgezahlt.
4Der Antragsteller erstrebt nunmehr eine Abänderung des Vergleichs ab April 1996 auf 0,- DM und trägt dazu vor, sich nach Haft und anschließender Beendigung einer Umschulung zum Prozeßleitelektroniker seit Ende 1995 vergeblich um Arbeit bemüht zu haben. Er erhalte nur Arbeitslosengeld in Höhe von ca. 1230,- DM monatlich.
5Das Amtsgericht hat die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe damit begründet, daß der gesteigert unterhaltspflichtige Antragsteller keine hinreichenden Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe.
6Die Beschwerde bringt dagegen vor, der Antragsteller habe mit Hilfe des Arbeitsamts keine Stellen finden können. Das Gericht möge eine Auskunft des Arbeitsamts einholen. Außerdem habe der Antragsteller ständig auf Annoncen geantwortet, dem Gericht müsse jedoch bekannt sein, daß aufgrund der heutigen Arbeitsmarktlage Arbeitsstellen im für den Antragsteller in Betracht kommenden Bereich nicht zu finden seien. Der Antragsteller hat insgesamt drei Bewerbungsschreiben vom 5.3.1996 (auf Vermittlung des Arbeitsamts), vom 4.7. 1996 und 3.10.1996 vorgelegt.
7Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
8II.
9Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.
10Das Amtsgericht hat eine Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) der Abänderungsklage mit Recht verneint.
11Die Höhe des titulierten Kindesunterhalts liegt auch unter Berücksichtigung des Kindergeldes noch unter dem Betrag der Gruppe 1, Altersstufe 2, der Düsseldorfer Tabelle. Zur Leistung des Mindestbedarfs trifft den Antragsteller gegenüber seinem minderjährigen Kind eine verschärfte Unterhaltspflicht (§ 1603 II BGB), daß heißt, er muß alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um soviel zu verdienen, daß er den Mindestunterhalt auch unter Wahrung seines eigenen Mindestselbstbehalts leisten kann.
12Das Amtsgericht ist mit Recht von einer fiktiven Leistungsfähigkeit des Antragstellers ausgegangen, da er nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht hat, trotz aller zumutbaren Anstrengungen keinen Arbeitsplatz gefunden zu haben. Die Darlegungs- und Beweislast für seine Leistungsunfähigkeit trifft den Antragsteller als Unterhaltsverpflichteten (vgl. BGH FamRZ 1996, 345 (346); OLG Hamm FamRZ 1996, 1216; Born FamRZ 1995, 523 m.w.N.).
13Für die erforderlichen Arbeitsbemühungen geht der Senat von folgenden Grundsätzen aus:
141) Ein arbeitsloser Unterhaltspflichtiger ohne anerkennenswerte Bindungen an seinen Wohnort muß bei verschärfter Unterhaltspflicht in ganz Deutschland zumutbare Arbeit übernehmen und insoweit einen Wohnortwechsel auf sich nehmen. Er muß demzufolge auch außerhalb des Bereichs seines Wohnorts nach Arbeit suchen, wenn er nach einiger Zeit (etwa drei Monate) in seinem Umkreis keine Arbeit gefunden hat. Die Umzugsobliegenheit trifft aber nur solche Arbeitnehmer, die, z.B. aufgrund der Industriestandorte, in einem anderen Teil Deutschlands bessere Arbeitsplatzchancen hätten und für die die Umzugskosten infolge des erzielbaren Arbeitsverdienstes tragbar wären.
152) Bei verschärfter Unterhaltspflicht müssen auch Arbeiten unterhalb des Ausbildungsniveaus übernommen werden. Ebenso müssen übergangsweise Aushilfstätigkeiten übernommen werden (Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5. Aufl. (1993), Rn. 627).
163) Für die Arbeitssuche muß der Arbeitslose die Zeit aufwenden, die erforderlich ist, alle für ihn in Betracht kommenden Stellen zu erfassen, sich darauf zu bewerben und Vorstellungsgespräche wahrzunehmen. Das kann, muß aber nicht immer dem Zeitaufwand eines vollschichtig Erwerbstätigen (so OLG Hamm FamRZ 1994, 1115) entsprechen.
174) Inhaltlich ist für Bemühungen um einen Arbeitsplatz erforderlich:
18a) Meldung beim Arbeitsamt und Wahrnehmung aller von dort angebotenen Vermittlungen. Die Meldung beim Arbeitsamt ist notwendig, reicht aber für sich allein nicht aus (BGH FamRZ 1990, 499).
19b) Auch bei einfachen Arbeitsplätzen ist regelmäßige wöchentliche Lektüre der einschlägigen örtlichen Tageszeitungen und Bewerbung auf alle dort angebotenen für den Arbeitslosen in Betracht kommenden Stellen erforderlich. Insbesondere wird der Arbeitslose seiner Verpflichtung, sich um Arbeit zu bemühen, nicht gerecht, wenn er sich nur zu bestimmten Zeiten (z.B. unmittelbar vor Gerichtsterminen) um Arbeitsstellen bewirbt.
20c) Einreichung schriftlicher Bewerbungen, wenn die auch bei einfachen Arbeitsplätzen in einfacher Form gehalten sein können. Bloß telefonische Bewerbungen sind auch bei einfachen Arbeitsplätzen nicht ausreichend, weil bei der heutigen Arbeitsmarktlage davon auszugehen ist, daß ein gewerblicher Arbeitgeber nur schriftliche Arbeitsgesuche in die Auswahl einbezieht. Lediglich bei Arbeitsplätzen in Privathaushalten können telefonische Bewerbungen genügen. Der Arbeitslose muß dann aber durch Einzelaufstellung festhalten, um welche angebotenen Stellen er sich bemüht hat und bei Vorstellungsgesprächen vom Arbeitgeber eine Bescheinigung über die erfolglose Bewerbung erbitten.
215) Der Unterhaltspflichtige kann auch bei fehlenden hinreichenden Arbeitsbemühungen im Prozeß dartun und beweisen, daß er auch bei hinreichender Bemühung keinen Arbeitsplatz gefunden hätte (Fehlen einer realen Beschäftigungschance - BGH FamRZ 1994, 372; FamRZ 1996, 345 = NJW 1996, 517 (518); OLG Braunschweig NJW-RR 1996, 454).
22Insoweit trifft jedoch ihn die Beweislast und jeder ernsthafte Zweifel geht zu seinen Lasten.
23Das Gericht muß nur feststellen, daß bei dem Verpflichteten nach Art, Ausbildung, Berufserfahrung und Gesundheitszustand überhaupt eine Arbeitsplatzchance gegeben war (BGH FamRZ 1996, 345 = NJW 1996, 517). An diese Feststellung sind auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit bei gesunden Arbeitnehmern mitten im Erwerbsalter keine hohen Anforderungen zu stellen, da sich regelmäßig erst nach erfolglosen intensiven Bemühungen sagen läßt, ob im Einzelfall eine Chance auf dem Arbeitsmarkt bestand oder nicht. Wollte man in Zeiten und Regionen hoher Arbeitslosigkeit die Anforderungen an intensive Arbeitssuche für erwerbsfähige Arbeitnehmer aufgeben, bestünde keine Möglichkeit mehr, zwischen wirklicher und nur vorgetäuschter Chancenlosigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu unterscheiden. Es würde dem arbeitsunwilligen Unterhaltsverpflichteten leicht gemacht, sich gerade während der Zeit seiner Unterhaltsverpflichtung, dieser Last zu entziehen, zumal ihm bei Leistung des Unterhalts auch nach Arbeitsaufnahme oft kaum mehr bleibt als einem Arbeitslosen. Der Ansatz fiktiven Einkommens bei unzureichender Arbeitssuche schafft erst die Möglichkeit, auf nachträgliches höheres Einkommen oder Vermögen zuzugreifen.
24Im Streitfall hat der Antragsteller die Anforderungen an eine intensive Arbeitsplatzsuche eindeutig nicht erfüllt. Angesichts seines Alters (33 Jahre) und fehlender zwingender örtlicher Bindungen durfte er seine Arbeitssplatzsuche nicht auf den Umkreis von Köln beschränken, sondern mußte sich als Prozeßleitelektroniker bei Firmen der einschlägigen Branche auch außerhalb des K.er Raumes bewerben. Ebenso war ihm die Suche nach Hilfsarbeitertätigkeit und Aushilfstätigkeiten zumutbar.
25Ferner hat der Antragsteller eine hinreichend intensive Suche nicht glaubhaft gemacht. Die vorgelegten Bewerbungen sind schon der Zahl nach (3) völlig unzureichend. Nach seinem Alter, Ausbildungsstand und Gesundheitszustand ist es nicht unmöglich, einen Arbeitsplatz zu finden.
26Entgegen seiner Auffassung genügt er im Prozeßkostenhilfeverfahren seiner Glaubhaftmachungslast nicht dadurch, daß er auf erfolglose Bemühungen mit Hilfe des Arbeitsamts verweist und die Einholung einer Arbeitsamtsauskunft anbietet. Dem steht schon entgegen, daß die Meldung beim Arbeitsamt zwar erforderlich, aber nicht ausreichend ist, sondern der Verpflichtete daneben Stellensuche durch private Initiative betreiben muß (BGH FamRZ 1990, 499).
27Im Prozeßkostenhilfeverfahren kann der Antragsteller die Glaubhaftmachung erfolgloser Arbeitssuche ferner nicht durch den Beweisantritt auf Einholung einer Arbeitsamtsauskunft ersetzen. Zwar kann das Gericht gemäß § 118 II S.2 ZPO Erhebungen anstellen und Auskünfte einholen. Dies ist aber nur das letzte Mittel, wenn der Antragsteller alles ihm Mögliche zur Glaubhaftmachung seiner Angeben getan hat (vgl. Zöller/Philippi, 20. Aufl.(1997), § 118 ZPO, Rn. 18). Die erforderliche und mögliche Glaubhaftmachung kann nicht durch Beweisantritte ersetzt werden. Im Streitfall ist weder glaubhaft, daß das Arbeitsamt dem Abeitssuchenden keine Bescheinigungen ausstellt, noch ist ersichtlich, daß sich aus einer Arbeitsamtsauskunft ergeben könnte, daß der Antragsteller auch bei intensiver privater Arbeitssuche keine Arbeit hätte finden können.
28Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.