Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 14 WF 119/97

Datum:
15.09.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 WF 119/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0915.14WF119.97.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 31 F 318/96
Schlagworte:
Gegenstandswert Ehesache
Normen:
GKG § 12 II, ZPO § 3
Leitsätze:
1) Wenn die anderen im Gesetz genannten Faktoren keine Abweichung gebieten, ist das Dreimonatseinkommen für den Gegenstandswert in Ehesachen maßgebend. Falls nicht ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, rechtfertigt die Unterschreitung des notwendigen Selbstbehalts nicht eine Herabsetzung unter den Wert des Dreimonatseinkommens. 2) Für den wechselseitigen Unterhaltsverzicht ist in Anpassung an die wirtschaftlichen Veränderungen regelmäßig ein Wert von 3.600,00 DM anzusetzen. Dem steht nicht entgegen, daß (derzeit) wechselseitige Unterhaltsansprüche nicht ersichtlich sind.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Streitwertfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 20.5.1997 (31 F 318/96) abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Gegenstandswerte betragen: a) für die Scheidung 7239,- DM b) für den Vergleich vom 15.4.1997 (wechselseitiger Unterhaltsverzicht) 3600,- DM.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank