Datum:
08.10.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 78/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1008.13U78.97.00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 335/95
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 11. März 1997 - 12 O 335/95 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten dieses Beru-fungsverfahrens, mit Ausnahme der Gerichtskosten, die nicht zu erheben sind - an das Landgericht zurückverwiesen.
1Entscheidungsgründe
2Die Berufung des Klägers führt gemäß § 539 ZPO zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Landgericht zum Zwecke weiterer Sachaufklärung und erneuten
Entscheidung.
3
- Das Landgericht hat es versäumt, dem medizinischen
Sachverständigen die für die zivilrechtliche Beurteilung des
Ursachenzusammenhanges und Beweismaßstabes geltenden Kriterien als
Grundlage der Gutachtenerstattung vorzugeben: Das hat dazu geführt,
daß das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. O. von den im
Sozialrecht geltenden (höheren) Kausalitätsanforderungen ausgeht
und auch den im Zivilrecht zugunsten des Geschädigten eingreifenden
Beweiserleichterungen nicht Rechnung trägt. Dementsprechend
unzulänglich ist die Beweisaufnahme und das darauf beruhende Urteil
ausgefallen. Dazu, daß es sich hier nicht etwa nur um einen
Rechtsfehler, sondern um einen schweren Verfahrensfehler des
Gerichts handelt, sei bemerkt:
4
- Es gehört zu den grundlegenden Pflichten des Gerichts, den
Sachverständigen anzuleiten (§ 404a ZPO). Es ist daher Aufgabe des
Tatrichters, dem medizinischen Sachverständigen sowohl die
richtigen Anknüpfungstatsachen an die Hand zu geben (vgl. BGH NJW
1997, 1446) als auch den rechtlichen Hintergrund des
Gutachtenauftrags, insbesondere für die Begutachtung maßgebliche
juristische Kriterien zu erläutern, sofern die Umstände hierzu
Veranlassung geben (vgl. BGH NJW 1993, 202: "Es geht nicht an, es
einem Sachverständigen, der juristischer Laie ist, zu überlassen,
ob es ihm gelingt, sich im Zuge seiner Gutachtenerstattung zu
juristisch bedeutsamen Begriffen hinreichend sachkundig zu machen.
Soweit für eine sachgerechte Gutachtenerstattung notwendig, ist er
vielmehr mit juristischen Begriffen und einschlägigen Tatbeständen
ebenso vertraut zu machen wie mit allen sonstigen Umständen, von
denen er bei seiner Begutachtung auszugehen hat"). Die meisten
medizinischen Gutachter sind - entsprechend dem Schwergewicht ihrer
Gutachtertätigkeit - von der im Sozialrecht vorherrschenden
Kausalitätslehre geprägt und mit den im Zivilrecht geltenden
Kriterien nicht hinreichend vertraut. Die Notwendigkeit, den
medizinischen Sachverständigen in verständlicher Weise darauf
hinzuweisen, daß im Haftpflichtrecht andere Kausalitäts- und
Beweisanforderungen als im Sozialrecht gelten, ist in jüngerer Zeit
gerade auch bei der rechtlichen Beurteilung von HWS-Schäden
verstärkt ins Blickfeld gerückt worden (z.B. Ziegert, DAR 1994, 257
ff.; Wedig, DAR 1995, 60 ff.; Lemcke, NZV 1996, 337 ff. und ders.
in Anm. zu der bereits erstinstanzlich vom Kläger angeführten
BGH-Entscheidung vom 30.4.1996 - VI ZR 55/95 - in r+s 1996, 303,
306 = NJW 1996, 2425; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 481, 482 = NZV 1994,
189, 190). Die unterschiedlichen Beweisanforderungen müssen
demgemäß schon bei der Abfassung des Beweisbeschlusses beachtet
werden; erst recht besteht Veranlassung, den Sachverständigen auf
die unterschiedlichen Anforderungen hinzuweisen, wenn aus dem
schriftlichen Gutachten hervorgeht, daß sich der Sachverständige an
den sozialrechtlichen Kausalitätsanforderungen orientiert hat, was
sich regelmäßig schon aus der verwendeten Terminologie
abzeichnet.
- Im vorliegenden Fall hat es das Landgericht an der gebotenen
Anleitung des Sachverständigen fehlen lassen. Die Fassung der
Beweisfragen läßt nicht erkennen, nach welchen rechtlichen
Maßstäben der medizinische Sachverständige die Fragen nach den
heute noch vorhandenen Unfallfolgen, nach der Unfallbedingtheit des
Kuraufenthaltes im August 1994, nach Dauer und Umfang der
unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers sowie danach, in
welchem Zeitraum und in welchem Maße der Kläger unfallbedingt in
der Haushaltsführung beschränkt war, beurteilen sollte. Schon der
Umstand, daß ein berufsgenossenschaftliches Verwaltungsverfahren
vorausgegangen war, in dem mehrere Gutachten zur Zusammenhangsfrage
eingeholt worden waren, gab Anlaß, die für die zivilrechtliche
Haftung geltenden unterschiedlichen Anforderungen deutlich zu
machen. Als Folge dieses Versäumnisses schließt denn auch das
Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. O. nahtlos an die im
berufsgenossenschaftlichen Verfahren eingeholten Gutachten und die
auf dieser Grundlage ergangenen Bescheide an. Der Sachverständige
verneint einen unfallbedingten Dauerschaden, weil die vom Kläger
bei dem Unfall vom 15.9.1993 erlittenen Verletzungen ohne knöcherne
Unfallschäden und ohne neurologische Ausfallerscheinungen
ausgeheilt seien. Die im August 1994 durchgeführte Badekur sei
aufgrund der unfallunabhängigen Verschleißschäden der HWS erfolgt.
Bei wohlwollendster Prüfung sei es bei dem Unfall nur zu einer
nicht richtunggebenden vorübergehenden Verschlimmerung des
vorbestehenden Leidens gekommen, die höchstens eine unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit von 6 Wochen annehmen lasse; seinen Haushalt
habe der Kläger - bei Unterstellung einer leichten
Gehirnerschütterung - schon nach 8-10 Tagen wieder in vollem
Umfange führen können.
- Daß sich das Landgericht mit dieser erkennbar an der
sozialrechtlichen Kausalitätslehre orientierten Beurteilung begnügt
hat, ist um so weniger verständlich, als der Kläger in seinen
Stellungnahmen zu den gutachterlichen Äußerungen nachdrücklich
beanstandet hat, daß der Sachverständige die im vorliegenden
Zivilrechtsstreit zu beachtenden haftungsrechtlichen Besonderheiten
verkenne (Schriftsatz vom 25.9.1996, Bl. 219 f. GA, unter Hinweis
auf BGH r+s 1996, 304; ferner Schriftsatz vom 22.11.1996, Bl. 261).
Das angefochtene Urteil setzt sich damit nicht auseinander, sondern
übernimmt unkritisch die Ergebnisse der unzulänglichen
sachverständigen Beurteilung; es beruht damit so schwerwiegend auf
einer verfahrensfehlerhaften Grundlage, daß Anlaß zu einer
Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache
an das Landgericht besteht, da andernfalls die gesamte noch
anstehende Sachaufklärung in die zweite Instanz verlagert würde.
Ein Gutachten, das an den maßgeblichen haftungsrechtlichen
Kriterien unter Berücksichtigung der jüngsten BGH-Rechtsprechung
(NJW 1996, 2425; NJW 1997, 455; NJW 1997, 1640) vorbeigeht, steht
dem völligen Fehlen eines Gutachtens gleich.
5
- Entgegen der unbegründeten Annahme des Landgerichts kommt es
nicht darauf an, ob die vom Kläger behauptete fortbestehende
ärztliche Behandlungsbedürftigkeit "ausschließlich" auf den
Verkehrsunfall vom 15.9.1993 zurückzuführen ist. Der zum
Schadensersatz verpflichtende Umstand braucht im Zivilrecht - wie
allgemein anerkannt ist - nicht die überwiegende oder wesentliche,
geschweige denn die alleinige Ursache zu sein. Haftungsrechtlich
ist jede Verschlimmerung relevant; die Haftung des Schädigers kann
aus Gründen der Kausalität nur entfallen oder zeitlich begrenzt
sein, wenn der durch den Unfall ausgelöste Schaden auf Grund der
Vorschäden auch ohne den Unfall früher oder später eingetreten wäre
(BGH r+s 1996, 303, 305 = NJW 1996, 2425, 2426), was indessen -
allerdings ebenfalls mit den Beweiserleichterungen des § 287 ZPO -
vom Schädiger zu beweisen ist (BGH VersR 1965, 491, 493; BGH NJW
1997, 455, 456). Es ist demgemäß unter haftungsrechtlichen
Gesichtspunkten verfehlt, Beschwerden, die sich länger hinziehen,
als dies typischerweise bei einer HWS-Distorsion des Schweregrades
I oder II (nach Erdmann) der Fall ist, von einem bestimmten
Zeitpunkt an allein der Vorschädigung zuzuweisen, weil
erfahrungsgemäß die überwiegende Mehrzahl unkomplizierter
HWS-Distorsionen nach einer üblichen Zeitdauer unter einer
sachgerecht durchgeführten Therapie folgenlos ausheilt.
Tabellarische Richtwerte, wie sie in der gutachterlichen
Arbeitsunfähigkeits- und MdE-Einschätzung im Rahmen der
gesetzlichen Unfallversicherung gebräuchlich sind (z.B.
Malin/Tegenthoff, DAR 1990, 164, 168), sind für die zivilrechtliche
Beurteilung nur von untergeordneter Bedeutung. Sie führen
insbesondere nicht dazu, daß es Sache des Geschädigten ist, "die
Ausnahme von der Regel zu beweisen", wenn er weitergehende
Unfallfolgen geltend macht (immerhin halten auch Malin/Tegenthoff,
a.a.O., im Rahmen der Haftpflichtversicherung in Abhängigkeit von
der Schwere der abgelaufenen HWS-Distorsion eine unfallbedingte
Schmerzperiode von bis zu 12 Monaten, bei einer höhergradigen
Vorschädigung von bis zu 2 Jahren für anerkennungsfähig).
Namentlich die zerviko-zephal (im Nacken-/Kopf-/Hirnbereich)
betonte Beschwerdesymptomatik stellt eines der größten Probleme in
der gutachterlichen Beurteilung von Unfallfolgen nach
HWS-Distorsionen dar (Malin/Tegenthoff, DAR 1990, 164, 165.).
6Im vorliegenden Fall deutet schon das
primäre klinische Bild einer kompletten Blockierung der HWS bei
fehlendem beschwerdefreiem Intervall auf eine schwerwiegendere
Schädigung hin. Im ersten neurologischen Befundbericht, der
allerdings mehr als 10 Wochen nach dem Ereignis datiert, wird denn
auch beim Kläger eine schwere HWS-Distorsion mit cervicaler
Cephalgie und cervicaler Nervenwurzelreizung (im Segment C 5/6)
diagnostiziert. In jenem Segment wird später mit bildgebenden
Verfahren eine leichte Spondylarthrosis deformans und
Osteochondrose sowie eine flache Bandscheibenvorwölbung
nachgewiesen, eine frische Substanzschädigung der HWS indessen
ausgeschlossen. Die Tatsache, daß der Kläger wegen des - auch noch
im Befundbericht von 1996 - als geringgradig beschriebenen
Verschleißschadens der unteren HWS bereits 1984/1985 sowie 1991 und
1992 für längere Zeit behandlungsbedürftig war und daß dieser
unfallunabhängige Vorschaden auch weiterhin Anlaß zu
Schulter-Nackenbeschwerden geben kann, begründet indessen nicht
ohne weiteres eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß die
Behandlungsbedürftigkeit über das Jahresende 1993 hinaus nicht mehr
mitursächlich durch den Unfall bedingt ist, sondern auch ohne
diesen in gleichem Maße eingetreten wäre. Der Senat vermag nach
Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte im Heilungsverlauf zu
erkennen, die es rechtfertigen könnten, Ende 1993 eine "Zäsur" in
der kontinuierlich rückläufigen Beschwerdesymptomatik vorzunehmen
und es als mindestens deutlich überwiegend oder gar hochgradig
wahrscheinlich anzusehen, daß die vom Kläger durch Zeugnis seiner
behandelnden Ärztin (Frau Dr. P., Bl. 198 GA) unter Beweis
gestellte fortdauernde Behandlungsbedürftigkeit von jenem Zeitpunkt
an auch ohne das Unfallereignis in gleichem Umfange eingetreten
wäre (aufgrund des Vorschadens). Es ist insbesondere ungeklärt, ob
die nach dem Unfallereignis im Vordergrund der Beschwerden stehende
Kopfschmerzsymptomatik auch schon für die Behandlungsbedürftigkeit
in den Vorjahren prägend oder mitbestimmend war.
7
- Es liegt in der Natur der Sache, daß bei degenerativer
Vorschädigung der HWS zum einen schon eine geringere biomechanische
Einwirkung einen höheren Schweregrad der HWS-Verletzung begründen
und zum anderen die Beschwerdesymptomatik bei deutlich verzögerter
Rekonvaleszenz länger andauern und deshalb auch eine Badekur
erforderlich machen kann, deren Kosten der Schädiger und dessen
Haftpflichtversicherer sodann in voller Höhe zu ersetzen haben
(vgl. auch OLG Frankfurt, VRS Bd. 90 [1996], S. 254 ff.). Gerade
unter dem Einfluß der Kurklinikbehandlung in D. im Sommer 1994 soll
sich die Schmerzsymptomatik beim Kläger deutlich gebessert haben.
Eine deutliche Besserung der Kopf- und Nackenschmerzen nach
Massage- und Fangobehandlungen wurde auch schon in einem
Zwischenbericht des Krankenhauses D. vom 11.10.1993 an die
Berufsgenossenschaft erwähnt, und darauf hingewiesen, daß von einer
Therapie mit Medikamenten aufgrund einer Colitis ulcerosa -
Anamnese des Klägers abgesehen wurde (Bl. 140 oben GA sowie Bl. 157
GA).
- Soweit es den vom Kläger geltend gemachten Sachschaden an den
Demonstrationsgeräten angeht, beruht die Klageabweisung ebenfalls
auf einem groben Verfahrensfehler. Nachdem im Beweisbeschluß vom
29.1.1996 die Beweiserhebung dazu angeordnet war, welchen Wert die
im Kofferraum des klägerischen Fahrzeugs befindlichen
Demonstrationsprodukte der Fa. N. hatten, und der Kläger mit
Schriftsatz vom 29.2.1996 (Bl. 79 GA) Name und Anschrift des hierzu
benannten Zeugen mitgeteilt hatte, stellte es ein unzulässiges
Überraschungsurteil dar, daß der erkennende Einzelrichter die Klage
insoweit mit der Begründung abwies, der Kläger habe der Höhe nach
gar keinen und für die Zerstörung dieser Geräte lediglich Beweis
durch "Zeugnis N.N." angetreten (Bl. 3 f. GA).
- Nach alledem erscheint es dem Senat nicht sachdienlich, von §
540 ZPO Gebrauch zu machen und die notwendige Sachaufklärung selbst
vorzunehmen. Gemäß § 8 Abs.1 S.1 GKG war anzuordnen, daß die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens nicht zu erheben sind, weil
sie auf einer unrichtigen Sachbehandlung durch das Landgericht
beruhen. Bei Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines
wesentlichen Verfahrensmangels ist die Nichterhebung der dadurch
verursachten Gerichtskosten jedenfalls dann geboten, wenn das
erstinstanzliche Gericht - wie hier - die maßgebliche
Sachaufklärung für eine entscheidungserhebliche Hauptfrage verfehlt
hat und diese verfahrensfehlerhafte Handhabung, zu der die
belastete Partei nicht beigetragen hat, nur im Wege der Berufung
korrigiert werden kann. Die Entscheidung über die Kosten der
Berufung im übrigen bleibt der verfahrensabschließenden erneuten
Entscheidung des Landgerichts vorbehalten.
8Streitwert der Berufung und Urteilsbeschwer: 16.492,04 DM.