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Oberlandesgericht Köln, 13 U 143/96

Datum:
04.06.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Grundurteil
Aktenzeichen:
13 U 143/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0604.13U143.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 18 0 153/95
 
Tenor:
I. Auf die Berufung der Klägerin vom 08.07.1996 wird das am 28.05.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - Aktenzeichen: 18 0 153/95 - aufgehoben. 1.) Die Klage wird in Höhe eines Zahlungsanspruches von 14.288,75 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 19.05.1995 abgewiesen. Im übrigen wird die Zahlungsklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Rechtsstreit wird insoweit zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Klageanspruches an das Landgericht Bonn zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung überlassen bleibt. 2.) Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den weiteren Schaden, der ihr aus der Sanierung des Fußbodenbelages des L-förmigen Gastraumes der Gaststätte des Hauses K. 40 in K. entsteht, zu ersetzen. Im übrigen wird die Feststellungsklage abgewiesen. II. Die Beschwer der Klägerin beträgt 19.288,75 DM, die der Beklagten 120.711,25 DM.
 
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