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Oberlandesgericht Köln, 12 W 59/97

Datum:
11.12.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 W 59/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1211.12W59.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 17 OH 36/96
Schlagworte:
Anfechtung Gutscheidung selbständig Beweisverfahren
Normen:
ZPO § 494 a
Leitsätze:
1) Der Beschluß, durch den dem Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens gem. § 494 a I ZPO eine Frist zur Klageerhebung gesetzt wird, ist nicht anfechtbar. 2) Die Entscheidung des Gerichts, durch die ein Antrag auf Ergänzung des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten schriftlichen Gutachtens abgelehnt wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar. 3) Ein Antrag auf Ergänzung des im selbständigen Beweisverfahren eingeholten schriftlichen Gutachtens kann nur innerhalb angemessener Zeit nach Zugang des Gutachtens bei den Parteien gestellt werden. Erfolgt die Antragstellung mehr als 6 Monate nach diesem Zeitpunkt, ist der Antrag regelmäßig auch dann verspätet, wenn eine Fristsetzung gem. §§ 492 I, 414 IV ZPO nicht erfolgt ist.
 
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. November 1997 - 17 OH 36/96 - wird insoweit, als sie sich gegen die Fristsetzung zur Klageerhebung richtet, als unzulässig verworfen und im übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Beschwerdewert: 5.000 DM
 
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