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Oberlandesgericht Köln, 12 U 133/97

Datum:
18.12.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 133/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1218.12U133.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 17 O 215/96
Normen:
RVO § 640
Leitsätze:
Ein Rückgriffsanspruch des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung gem. § 640 RVO ist dann nicht gegeben, wenn der Schädiger mit der Möglichkeit eines größeren Schadens nicht gerechnet hat und ihm insofern auch nicht das vorausgesetzte schwere Verschulden anzulasten ist. Eine Haftung kann deshalb ausscheiden, wenn der Schädiger im Laufe einer verbalen Auseinandersetzung, die mit der betrieblichen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang steht, einen Arbeitnehmer mit einfacher körperlicher Gewalt an den Schultern packt und von sich weg stößt und dieser sodann mit der Schulter unglücklich gegen einen Türpfosten gerät und eine Schulterverletzung mit langwieriger Beeinträchtigung erleidet.
Rechtskraft:
nicht anfechtbar
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. April 1997 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 215/96 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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