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Oberlandesgericht Köln, 11 Ws 11/97

Datum:
14.01.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 Ws 11/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0114.11WS11.97.00
 
Schlagworte:
Berufsverbot
Normen:
StPO § 116
 
Tenor:

I.

Der angefochtene Beschluß wird wie folgt abgeändert:

Der Vollzug des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 7.10.1996 - 505 Gs 3217-3218/96 - wird bezüglich des Beschuldigten S. unter folgenden Auflagen und Weisungen ausgesetzt:

1. Der Beschuldigte hat unter der Anschrift L. 43 b in K. Wohnung zu nehmen und jeden Wohnsitz- oder Aufenthaltswechsel unverzüglich der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

2. Der Beschuldigte darf Auslandsreisen nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft antreten.

3. Er hat allen Ladungen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft pünktlich Folge zu leisten.

4. Er hat eine Sicherheit in Höhe von 50.000,- DM (in Worten: fünfzigtausend Deutsche Mark) durch Hinterlegung in barem Geld bei der Gerichtskasse in Köln oder durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer öffentlichen Sparkasse oder einer deutschen Groß- oder Genossen-schaftsbank zu leisten.

5. Dem Beschuldigten wird auferlegt, sich weder direkt noch indirekt, weder unmittelbar noch mittelbar an Firmen jedwelcher Art zu beteiligen. Ihm wird weiter auferlegt, für Firmen im Bereich der Telekommunikation im weitesten Sinne weder unmittelbar noch mittelbar, weder als Geschäftsführer noch als freier Mitarbeiter oder sonst in jedwelcher Form tätig zu werden mit Ausnahme von Firmen, die seit über fünf Jahren werbend tätig sind und mit Ausnahme rein technischer Tätigkeit.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

 
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