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Oberlandesgericht Köln, 11 U 27/97

Datum:
24.09.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 27/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0924.11U27.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 154/96
Schlagworte:
Verfahrensrecht Kostenrecht Verfahrensfehler
Normen:
AGBG §§ 9, 11; ZPO § 539
Leitsätze:
Schließt sich ein Gericht der einhelligen Rechtsprechung als h.M. an, entscheidet aber entgegengesetzt, weil es die h.M. inhaltlich nicht oder nicht vollständig zur Kenntnis genommen hat, liegt darin ein Verfahrensfehler, der eine Zurückverweisung rechtfertigen kann.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger werden das am 31.01.1997 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 154/96 - und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben; die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
 
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