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Oberlandesgericht Köln, 11 U 16/97

Datum:
22.10.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 16/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1022.11U16.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 18 O 351/95
Schlagworte:
Bürgschaft Sicherungsabrede
Normen:
BGB §§ 765 ff, 133, 157
Leitsätze:
Der Gläubiger einer selbstschuldnerischen Bürgschaft "auf erstes schriftliches Anfordern" ist nicht berechtigt, sich außerhalb des Sicherungszwecks mit Hilfe der Bürgschaft zu befriedigen. Gegenüber dem fälligen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung der Sicherungsabrede steht ihm kein aufrechenbarer Gegenanspruch zu.
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.11.1996 - 18 O 351/95 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird der Beklagte verurteilt, die Bürgschaftsurkunde der D. Bank mit der Nummer 350 449 509 858 vom 07.06.1995, die zugunsten des Beklagten gestellt worden ist, an die Klägerin herauszugeben. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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