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G r ü n d e
2Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von 994,--DM bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 I ZPO.
3Das Amtsgericht hat zunächst zu Recht darauf verwiesen, daß die Bedürftigkeit der 34-jährigen, nicht durch Kindesbetreuung an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehinderte Antragsgegnerin nicht dargetan ist. Zudem kann der Antragsteller sich mit Erfolg auf eine Verwirkung eines etwaigen Unterhaltsanspruches nach § 1579 Ziff. 7 BGB berufen.Eine Inanspruchnahme des Antragstellers auf nachehelichen Unterhalt wäre grob unbillig, weil Umstände vorliegen, die es für ihn unzumutbar erscheinen lassen, auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden.
4Die Parteien leben seit April 1995 getrennt.Die Antragsgegnerin ist inzwischen eine Verbindung mit einem anderen Mann eingegangen, mit dem sie im November 1996 in eine gemeinsame Wohnung gezogen ist. Aus dieser Verbindung erwartet sie ein Kind.Sie lebt daher mit ihrem Lebensgefährten wie in einer Ehe zusammen.Nach den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, daß die neue Lebensgemeinschaft in einem solchen Maße verfestigt ist, daß das nichteheliche Zusammensein an die Stelle einer Ehe getreten ist.Wenngleich nach der Rechtsprechung des BGH in der Regel vorausgesetzt wird, daß das nicht eheliche Verhältnis von einer gewissen Dauer von mindestens 2-3 Jahren ist, so können im Einzelfall indes weitere Umstände hinzutreten, die es rechtfertigen, bereits von einer gefestigten Beziehung auszugehen, wenn das Erscheinungsbild dieser Verbindung in der Öffentlichkeit die Fortdauer einer Unterhaltsverpflichtung unzumutbar werden läßt (OLG Hamm FamRZ 1989,631;Palandt, 56. Auflage, BGB-Kommentar § 1579 Rdn 39).Die neue Lebensgemeinschaft besteht nach Angaben der Antragsgegnerin im Trennungsunterhaltverfahren (21 F 255/95 AG Aachen) bereits seit Juli 1996, mithin seit 9 Monaten. Spätestens seit November 1996 ist sie eine häusliche Gemeinschaft mit ihrem neuen Lebensgefährten eingegangen, führt diesem den Haushalt und erwartet aus dieser Verbindung ein Kind.Von einem erst kurzen, noch nicht auf Dauer angelegten Zusammenleben kann angesichts dessen nicht ausgegangen werden.Sie lebt vielmehr wie in einer neuen Familie mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammen.
5Unter diesen Umständen wäre es grob unbillig, den Antragsteller auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch zu nehmen.