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Oberlandesgericht Köln, 10 WF 229/97

Datum:
30.09.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 WF 229/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0930.10WF229.97.00
 
Normen:
BRAGO § 23 ABS. 1 S. 1 u. 3;
Leitsätze:

Berechnung der Vergleichsgebühr nach Erörterung einer nicht anhängigen Folgesache

Wird in einem Scheidungsverfahren einer Partei PKH für den Abschluß eines Vergleichs in einer nicht anhängigen Scheidungsfolgesache bewilligt, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt jedenfalls dann keine erhöhte Vergleichsgebühr zu, wenn der Vergleich nach Erörterung geschlossen wurde.

 
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