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Oberlandesgericht Köln, Ss 553/95 - 248 -

Datum:
16.01.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ss 553/95 - 248 -
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0116.SS553.95.248.00
 
Tenor:
Die Revision des Angeklagten wird, soweit sie sich gegen den Schuldspruch im Fall M. richtet, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Im übrigen wird das angefochtene Urteil mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.
 
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