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G r ü n d e
2I.
3Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§§ 41 Abs. 2 Nr. 7 - Zeichen 274 -, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG) zu einer Geldbuße von 1OO,OO DM verurteilt.
4Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 17. März 1995 gegen 1O.46 Uhr am Steuer eines PKW die innerorts von J. gelegene W. - Straße, in der durch Zeichen 274 die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 3O km/h beschränkt war, mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 56 km/h. Zur Ermittlung der Geschwindigkeit heißt es im Urteil:
5"...die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs (wurde) durch den Polizeibeamten F. mit Hilfe des Laser-Meßgerätes LTI 2O/2O TS/KM gemessen. Der am Gerät ausgebildete Zeuge, der auch der verantwortliche Meßtruppführer war, fixierte mit der auf dem Gerät befestigten Visiereinrichtung das Kennzeichnen des Kraftfahrzeuges des Betroffenen. Er löste das Meßgerät aus, als sich das Fahrzeug des Betroffenen in einer Distanz von 2O1 m befand. Das Gerät zeigte daraufhin eine gemessene Geschwindigkeit von 59 km/h an. Für das Gerät bestehen laut Zulassungsschein Eichfehlergrenzen von 3 km/h bei gemessenen Geschwindigkeiten bis 1OO km/h. Abzüglich eines Toleranzwertes von somit 3 km/h ergab sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 56 km/h. Der Betroffene hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 3O km/h um 26 km/h überschritten."
6Gegen das Urteil richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem Verstöße gegen formelles und materielles Recht gerügt werden. Er macht geltend, das Amtsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, indem es einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu, daß er nicht mit der vorgeworfenen Geschwindigkeit gefahren sei, abgelehnt habe. Darin liege ferner ein Verstoß gegen § 77 OWiG und die Aufklärungspflicht. Im übrigen bemängelt er das Urteil in sachlich- rechtlicher Hinsicht.
7II.
8Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde aus beiden Gründen des § 8O Abs. 1 Nr. 1 OWiG zu.
9Die Sache ist sodann gemäß § 121 Abs. 2 GVG i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die im Tenor formulierte Rechtsfrage vorzulegen.
10Nach diesen Vorschriften ist die Vorlage an den Bundesgerichtshof notwendig, wenn das Rechtsbeschwerdegericht in einer entscheidungserheblichen (vgl. BGHSt. 36, 389, 394; NJW 1986, 1271, 1272) Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen OLG, des BayObLG oder des BGH abweichen will (vgl. BGHSt. 31, 109) oder dies tun muß, weil mittlerweile in der Rechtsprechung zu der betreffenden Frage gegensätzliche Auffassungen vertreten werden, ohne daß die deswegen gebotene Vorlegung bisher erfolgt wäre.
11Die im Tenor formulierte Rechtsfrage ist entscheidungserheblich.
12Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 77 Abs. 1 OWiG) dadurch verletzt, daß es unterlassen habe, dem Antrag der Verteidigung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Geschwindigkeitsmessung nachzukommen, und habe dadurch zugleich rechtliches Gehör versagt (Art. 1O3 Abs. 1 GG), würde zwar im Erfolgsfall zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, ohne daß es darauf ankäme, ob das Urteil materiell-rechtliche der Nachprüfung standhält. Jedoch ist diese Rüge schon nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn dem Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (vgl. Senat VRS 87, 2O7, 2O8; 83, 367; jeweils m. w. N.; ständige Senatsrechtssprechung). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt ferner, daß wesentliche der Rechtsverfolgung dienende Tatsachen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfG NJW 1991, 1167, 1168; Senat a. a. O.). Da nach dem eigenen Vorbringen des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdebegründung das Amtsgericht den Beweisantrag zur Kenntnis genommen, ihn beschieden und sich darüber hinaus im Urteil damit auseinandergesetzt hat, fehlt es schon an der Mitteilung von Tatsachen, die einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs belegen würden. Daß die Ablehnung des Beweisantrags (objektiv) willkürlich erfolgt sei (vgl. dazu: BGH StV 1996, 585 m. w. N.), hat der Betroffene ebensowenig dargetan. Auch die Verfahrensrüge, der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Geschwindigkeitsmessung sei fehlerhaft beschieden worden, ist nicht ordnungsgemäß begründet. Die rechtsfehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen kann im Bußgeldverfahren grundsätzlich nur im Rahmen einer Aufklärungsrüge beanstandet werden (vgl. Senat VRS 78, 467, 468 m. w. N.; ständige Senatsrechtssprechung). Eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge verlangt die Angabe der Beweistatsachen, des Beweismittels und der Tatsachen, die den Tatrichter zum Gebrauch des Beweismittels gedrängt und dessen Gebrauch zumindest nahegelegt haben sollen. Ferner ist mitzuteilen, welche dem Betroffenen günstige Tatsache die unterlassene Beweisaufnahme ergeben hätte, wobei es nicht genügt, ein günstiges Ergebnis lediglich als möglich hinzustellen. Wird im Rahmen der Aufklärungsrüge die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags beanstandet, sind ferner der gestellte Beweisantrag und der ablehnende Beschluß mitzuteilen (vgl. Senat a. a. O.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag in der Begründungsschrift nicht. Es wird insbesondere nicht mitgeteilt, mit welcher Begründung das Amtsgericht den (Haupt-) Beweisantrag abgelehnt hat. Es werden insoweit lediglich die ergänzenden Urteilsausführungen wiedergegeben, auf deren Inhalt es jedoch beim Hauptbeweisantrag allenfalls dann ankommt, wenn dieser mit einer Kurzbegründung im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt worden ist (vgl. Göhler, OWiG, 11. Auflage, § 77 Nr. 26 m. w. N.; Kleinknecht - Meyer - Goßner, StPO, 42. Auflage § 244 Rn. 85). Dem Sachvortrag des Betroffenen ist aber weder zu entnehmen, daß er lediglich einen Hilfsbeweisantrag gestellt hatte, noch ergibt sich der Inhalt des Ablehnungsbeschlusses aus den Urteilsgründen, von denen der Senat im Hinblick auf die Sachrüge Kenntnis zu nehmen hat.
13Soweit es die Feststellung des äußeren und inneren Tatbestands des Geschwindigkeitsverstoßes und die Rechtsfolgenbemessung angeht, deckt auch die Sachrüge keinen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils auf. Insbesondere hat das Amtsgericht die Einlassung des Betroffenen, er könne nicht so schnell gewesen sein, weil an der Stelle, wo die Polizei mit dem Meßgerät gestanden habe, ein Tieflader abgestellt gewesen sei, vom Amtsgericht zu Recht als unerheblich angesehen worden. Nach den Feststellungen ist die Messung erfolgt, als das Fahrzeug des Betroffenen rund 2OO m vom Standort der Polizeibeamten entfernt war.
14Entscheidend ist daher, ob das Amtsgericht seine Überzeugung, daß dem festgestellten Verstoß eine verläßliche Geschwindigkeitsmessung zugrundeliegt, im Rahmen der Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei begründet hat.
15Welchen Anforderungen die Darstellung der Beweiswürdigung im tatrichterlichen Urteil materiell-rechtlich genügen muß, wenn es um die Ordnungsgemäßheit und Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen geht, ist in der Rechtsprechung nach wie vor umstritten.
16Der BGH hat in seinem Beschluß vom 19. August 1993 (vgl. BGHSt. 39, 291 = NJW 1993, 3081 = NZV 1993, 485 = VM 1993 Nr. 107 = VRS 86, 287) die Ansicht vertreten, der Tatrichter brauche bei den von der Rechtsprechung prinzipiell anerkannten Verfahren der Geschwindigkeitsmessung (vgl. dazu: Mühlhaus/Janiszewski a.a.O. § 3 Rn. 76 ff.), zu denen ausdrücklich auch das Lasermeßverfahren gezählt wird, neben der angewandten Meßmethode lediglich den berücksichtigten Toleranzwert mitzuteilen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigungen zu ermöglichen. Die Angaben zum Meßverfahren und zum Toleranzwert seien die Grundlage für eine ausreichende und nachvollziehbare Beweiswürdigung; der Bezeichnung des verwendeten Gerätetyps bedürfe es dagegen nicht. Darüber hinaus müsse sich der Tatrichter von der Zuverlässigkeit der Messung nur dann überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Meßfehler gegeben seien. Komme der Tatrichter in diesen Fällen seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts -etwa nach einem entsprechenden Beweisantrag- nicht in hinreichendem Maße nach, so könne dies im Rechtsbeschwerdeverfahren (innerhalb der allgemein bestehenden gesetzlichen Schranken) nur mit einer Verfahrensrüge beanstandet werden.
17Diese Auffassung des BGH ist für den Senat nicht in der Weise verbindlich, daß, falls ihr gefolgt wird, selbst im Falle der Abweichung von Entscheidungen andere Obergerichte keine Vorlegungspflicht gemäß § 121 Abs. 2 GVG bestünde (vgl. BGHSt. 21, 314; NJW 1977, 964; KK-Salger, StPO, 3. Aufl., § 121 GVG Rn. 26). Es handelt sich nämlich nicht um tragende Erwägungen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 121 GVG Rn. 11). Entscheidungserheblich ist im Beschluß vom 19. August 1993 nur die in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene, jetzt (nach Vorlegung durch den Senat) vom BGH bejahte Frage, ob der Schuldspruch wegen Geschwindigkeitsüberschreitung allein auf das glaubhafte Geständnis des Betroffenen gestützt werden könne (vgl. Senat NZV 1994, 78).
18Gleichwohl hat sich der Senat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung der in diesem "obiter dictum" zum Ausdruck gebrachten Meinung des BGH zum Umfang der Beweiswürdigung angeschlossen, soweit es um Geschwindigkeitsfeststellungen aufgrund standardisierter technischer Messungen, z.B. durch Radargeräte oder stationäre Meßanlagen nach dem Prinzip des Koaxialkabelverfahrens, geht (vgl. Senat a.a.O.; anders bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit Tachometervergleich: Senat NZV 1994, 77 und das Funkstoppverfahren: SenE vom 10. Dezember 1993 -Ss 530/93 B-). Beruht nämlich die Überzeugung des Tatrichters auf Meßergebnissen, die mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten und tagtäglich praktizierten Verfahren gewonnen worden sind, so brauchen -wie es auch für die Analyse des Blutalkohols und des Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln anerkannt ist- Fehlerquellen nur erörtert zu werden, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt. Bei derartigen Routinemessungen ist davon auszugehen, daß dem Tatrichter die Möglichkeit technischer Mängel und menschlicher Fehlleistungen auch ohne entsprechende Darlegung in den Urteilsgründen bewußt gewesen ist. Er ist daher nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlaß weitergehende Erörterungen über die Zuverlässigkeit der genannten Meßmethoden anzustellen. Das Bußgeldverfahren, das nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung dient und sich vorrangig auf die massenhaft vorkommenden Bagatellsachen des täglichen Lebens bezieht, ist auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet (vgl. BGH a.a.O.; KKOWi-Bohnert Einl. Rn. 97). Mit Rücksicht darauf hat es der Senat bei Geschwindigkeitsmessungen nach standardisierten technischen Verfahren für erforderlich, aber auch ausreichend erachtet, daß neben dem Meßverfahren der in Abzug gebrachte Toleranzwert mitgeteilt wird, während die Angabe des verwendeten Gerätetyps entbehrlich ist, solange es sich um ein zugelassenes Gerät handelt, wovon allerdings mangels gegenteiliger Feststellung ausgegangen werden muß (vgl. Senat NZV 1994, 78, 79). Auf weitere Feststellungen, welche die Verläßlichkeit der Messung belegen sollen, kann nach Ansicht des Senats bei solchen Meßverfahren verzichtet werden. Zwar geht es wegen der erweiterten Möglichkeiten zur Verhängung von Fahrverboten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen vielfach um einschneidende Rechtsfolgen. Dieser Gesichtspunkt gebietet jedoch keine umfangreichere Darstellung der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen, zumal die Erfahrung zeigt, daß die standardisierten technischen Meßverfahren eine äußerst geringe Fehlerquote aufweisen und durch geräteinterne Kontrollmechanismen Mängel frühzeitig bemerkbar machen (Senat a.a.O.).
19Den vom BGH als "obiter dictum" aufgestellten Grundsätzen haben sich neben dem Senat auch andere Obergerichte angeschlossen (vgl. u.a. BayObLG NZV 1994, 242; OLG Oldenburg NZV 1995, 37 = DAR 1995, 169 = VRS 88, 306; OLG Saarbrücken NZV 1996, 207 = VRS 91, 63). Nachdem zunächst Radar- und Koaxialkabelverfahren als standardisierte technische Meßverfahren anerkannt worden waren, hat die obergerichtliche Rechtsprechung auch das bereits vom BGH (a.a.O.) erwähnte Lasermeßverfahren diesem Bereich zugeordnet, soweit das Meßgerät LAVEG der Fa. Jenoptik GmbH (vgl. OLG Hamm DAR 1996, 207 = VRS 91, 63; OLG Düsseldorf DAR 1996, 153; OLG Saarbrücken a.a.O.; Senatsentscheidungen vom 10.11. 1995 -Ss 342/95 B-; 13.02. 1996 -Ss 23/96 B-; 21.02. 1996 -Ss 73/96 B-; 14.06. 1996 -Ss 277/96 B- und 23.08. 1996 -Ss 399/96 B- ander jedoch: OLG Naumburg NZV 1996, 419) oder das RIEGL-Lasergerät (vgl. OLG Oldenburg NZV 1996, 328) zum Einsatz kam. Daran ist festzuhalten. Die generelle Geeignetheit des Lasermeßverfahrens zur Feststellung von Fahrzeuggeschwindigkeiten steht außer Zweifel (vgl. BGH; Senat; OLG Saarbrücken; OLG Oldenburg; jeweils a.a.O.; Löhle NZV 1995, 265; DAR 1994, 465). Soweit Bedenken gegen die Zuverlässigkeit dieses Meßverfahrens geäußert werden, beruhen sie auf der Problematik der Zuordnung einer bestimmten Messung zu einem bestimmten Fahrzeug, die sich daraus ergibt, daß die Messungen nicht fotografisch dokumentiert werden (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.). Die generelle Geeignetheit des Meßverfahrens wird dadurch indes nicht in Frage gestellt. Darüber hinaus wird der Geschwindigkeitsmessung mit Lasermeßgeräten zu Recht der Status eines "standardisierten Verfahrens" zuerkannt. Darunter sind nach genormtem Muster vereinheitlichte Verfahren zu verstehen, die generell geeignet und in Bezug
20auf die Bedingungen ihrer Anwendung so festgelegt sind, daß unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.). Diesen Anforderungen wird das Lasermeßverfahren gerecht, wenn es von besonders geschultem Meßpersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) eingesetzt wird. Daß die genannten Voraussetzungen eingehalten werden, versteht sich -ebenso wie beim Radar- und Koaxialkabelmeßverfahren- regelmäßig von selbst, ohne daß ausdrückliche Erwägungen hierzu im Urteil angestellt werden müßten, sofern nicht der festgestellte Sachverhalt oder die Einlassung des Betroffenen im Einzelfall konkrete Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausführung der Messung nahelegen.
21Aufgrund dieser Erwägungen möchte der Senat auch im vorliegenden Fall, bei dem ein Lasermeßgerät LTI 20/20 TS/KM zum Einsatz gekommen ist, für die Beweiswürdigung in materiell-rechtlicher Hinsicht die Mitteilung des Meßverfahrens und des Toleranzabzugs ausreichen lassen und demnach die Urteilsbegründung des Amtsgerichts nicht nur in diesem Punkt, sondern auch auch im übrigen als rechtsfehlerfrei und vollständig ansehen. Dieser Entscheidung steht jedoch der Beschluß des OLG Frankfurt vom 5. Juli 1995 (NZV 1995, 458) entgegen. Während Messungen mit den Lasergeräten LAVEG und RIEGL als standardisierte Verfahren allgemein Anerkennung gefunden haben (vgl. die oben zit. Rspr.), ist die Meinung beim Lasergerät LTI 20/20 uneinheitlich: Das OLG Naumburg (NZV 1996, 330, 331) hat offen gelassen, ob es sich beim Lasersystem LTI 20/20 überhaupt um ein "standardisiertes Verfahren" handelt. Die OLGe Oldenburg (a.a.O.) und Hamburg (DAR 1996, 154 = ZfS 1995, 276) haben jeweils für den Sonderfall der Messung bei Dunkelheit, der hier nicht vorliegt, zusätzliche Feststellungen verlangt. Das OLG Frankfurt hat in einem Beschluß vom 4. Juli 1995 (NZV 1995, 457) auf entsprechende Rüge als verfahrensfehlerhaft bemängelt, daß der Tatrichter u.a. Beweisanträgen der Verteidigung zur Verkehrsdichte nicht nachgegangen war. Die zuvor genannten Entscheidungen begründen indes keine Vorlagepflicht, weil sie den Senat nicht hindern, seinem Rechtsstandpunkt zu folgen. Denn weder war es zur Tatzeit dunkel noch hatte die Verteidigung der Betroffenen derartige Beweisanträge gestellt. Anders verhält es sich hingegen mit dem oben erwähnten Beschluß des OLG Frankfurt vom 5. Juli 1995 (NZV 1995, 458). Zwar ist dem veröffentlichten Teil dieser Entscheidung nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, welche Rüge das Gericht zu der dort wiedergegebenen Rechtsauffassung veranlaßt hatte. Aus der Kopie des Originalbschlusses ergibt sich jedoch, daß allein die Sachrüge erhoben war. Demnach vertritt das OLG Frankfurt den Standpunkt, daß es bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermeßgerät LTI 20/20 grundsätzlich zu einer materiell-rechtlich vollständigen, fehlerfreien Beweiswürdigung gehöre, im Urteil Feststellungen darüber zu treffen, ob Fahrzeuge links oder rechts neben bzw. vor dem gemessenen (ggf. mit welchem Abstand) vorhanden waren, wie groß die vom Laserstrahl anvisierte Fläche gewesen ist und ob sie nicht von anderen Gegenständen beeinflußt wurde. Dieser Auffassung kann der Senat nicht beipflichten. Er vertritt -wie dargelegt- die Ansicht, daß auch bei Anwendung des Lasermeßverfahrens dessen Benennung sowie die Mitteilung des Toleranzabzugs für eine materiell-rechtlich ordnungsgemäße Beweiswürdigung genügt, sofern nicht der festgestellte Sachverhalt und/oder die im Urteil dargelegten Einwände des Betroffenen im Einzelfall eine nähere Auseinandersetzung mit der Meßmethode notwendig machen. Demgegenüber ist die Angabe des jeweils benutzten Meßgeräts in der Regel nicht erforderlich. Da grundsätzlich nur solche Meßgeräte zum Einsatz kommen, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüft, für geeignet befunden und zugelassen worden sind, bedarf es insoweit keiner Spezifizierung im Rahmen der Beweiswürdigung, es sei denn, daß konkrete Anhaltspunkte für Meßfehler geltend gemacht werden oder sonst vorliegen.
22Während nach der Ansicht des Senats kein Grund bestünde, die Beweiswürdigung des Amtsgerichts zu beanstanden, wäre sie bei Anwendung der zitierten Rechtsprechung des OLG Frankfurt (NZV 1995, 458) rechtsfehlerhaft unvollständig und müßte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Die Rechtsauffassungen des OLG Frankfurt und des Senats weichen somit in einer entscheidungserheblichen Frage voneinander ab, so daß die Vorlage an den BGH gemäß § 121 Abs. 2 GVG unumgänglich ist.