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Oberlandesgericht Köln, 9 U 92/96

Datum:
19.11.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 92/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:1119.9U92.96.00
 
Normen:
VVG § 12 III; VERSICHERUNG; ABLEHNUNG; ADRESSAT;
Leitsätze:

Ablehnung des Versicherungsschutzes nur gegenüber dem bereits anwaltlich vertretenen Versicherungsnehmer Versicherung, Ablehnung, Adressat

VVG § 12 III Die 6-monatige Ausschlußfrist nach Ablehnung der Versicherungsleistung wird auch dann wirksam in Lauf gesetzt, wenn das Ablehnungsschreiben dem bereits anwaltlich vertretenen Versicherungsnehmer unmittelbar übersandt wird. Eine gesonderte Mitteilung des Versicherers an den Rechtsanwalt ist nicht nötig.

** 041 9 U 92/96 7 O 286/95 LG Bonn

Anlage zum Protokoll vom 19.11.1996 Verkündet am 19.11.1996 Meinecke, JOS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1996 durch die Richter am Oberlandesgericht Dr. Schrübbers und Münstermann sowie den Richter am Landgericht Carduck

für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. Februar 1996 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 7 O 286/95 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 82 % und die Beklagte zu 18 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 87,5 % und die Beklagte zu 12,5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
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