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Oberlandesgericht Köln, 9 U 8/96

Datum:
17.09.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 8/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0917.9U8.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 24/94
Schlagworte:
Versicherung Vorsatz Schadensfolge
Normen:
VVG § 152
Leitsätze:
Bei der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles muß sich der Vorsatz grundsätzlich auch auf sämtliche Schadensfolgen erstrecken. Es genügt jedoch, wenn diese in ihren Grundzügen erkannt und billigend in Kauf genommen wurden; die Schadensfolgen müssen nicht in ihren Einzelheiten vorhergesehen werden.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.11.1995 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 24/94 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet, die sie auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen kann.
 
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