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Oberlandesgericht Köln, 9 U 64/96

Datum:
22.10.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 64/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:1022.9U64.96.00
 
Schlagworte:
Persönliche Glaubwürdigkeit des angeblich bestohlenen Versicherungsnehmers;Versicherung, Kaskoversicherung, Nachweis des Diebstahls,
Normen:
ZPO §§ 141, 286; AKB § 12
Leitsätze:
Der Nachweis eines Kfz-Diebstahls allein aufgrund einer Anhörung des Versicherungsnehmers gem. § 141 ZPO setzt dessen Zuverlässigkeit und Redlichkeit voraus. Sie fehlen, wenn neben anderen, an sich unbedeutenderen Ungereimtheiten keine Erklärung dafür gegeben werden kann, daß jedenfalls der Kraftfahrzeugschein nach einigen Tagen an der polnischweißrussischen Grenze auftaucht.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
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