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Oberlandesgericht Köln, 9 U 27/96

Datum:
17.09.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 27/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0917.9U27.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 5O3/93
Schlagworte:
Versicherung Leasing Neupreisedntschädigung
Normen:
AKB § 13
Leitsätze:
Ob in der Kfz-Kaskoversicherung auf der Basis des Neupreises abzurechnen ist, richtet sich nach den Verhältnissen des Leasinggebers. Dabei genügt es nicht, daß der Leasinggeber überhaupt ein anderes Fahrzeug an geschafft hat oder anschaffen würde; entscheidend ist, daß das Ersatzfahrzeug in Fortsetzung des bisherigen Leasingvertrages über das gestohlene Fahrzeug angeschafft wird.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. 1O. 1995 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 5O3/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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