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Oberlandesgericht Köln, 9 U 21/96

Datum:
17.09.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 21/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0917.9U21.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 10 O 367/95
Normen:
BGB §§ 249 ff; AGBG § 11
Leitsätze:
1) Die Vereinbarung eines pauschalen Schadensersatzes von 15 % bei Nichtabnahme des Fahrzeugs bei Nachweismöglichkeit eines geringeren Schadens durch den Käufer ist im Neuwagengeschäft unter AGBG-Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. 2) Gewährt der Händler dem Käufer einen Sondernachlaß von 10 %, mindert sich der pauschalierte Schadensersatzanspruch.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20.11.1995 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 367/95 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6.351,68 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.04.1995 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 53,5 % und der Beklagte zu 46,5 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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