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Oberlandesgericht Köln, 9 U 217/95

Datum:
05.03.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 217/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0305.9U217.95.00
 
Normen:
AKB § 12 NR. 1 I B; VERSICHERUNGSVERTRAG; VERSICHERUNGSBETRUG; AUTODIEBSTAHL; BEWEISWÜRDIGUNG; VOLLBEWEIS; BEWEISERLEICHTERUNG;
Leitsätze:

Anforderungen an den Nachweis des Kfz-Diebstahls in der Kaskoversicherung Versicherungsvertrag/-betrug; Autodiebstahl, Beweiswürdigung, Vollbeweis, Beweiserleichterung

AKB § 12 Nr. 1 I b Bei einer Fahrzeugentwendung muß der Versicherungsnehmer lediglich den sog. ,Minimalsachverhalt", daß er das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat und es später an dieser Stelle nicht mehr vorgefunden hat, voll beweisen. Stehen hierfür, wie im vorliegenden Fall, keine Zeugen zur Verfügung, kann der Beweis unter Umständen auch dadurch geführt werden, daß im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers (vgl. § 141 ZPO) geglaubt und allein hieraus die notwendige Überzeugung von einer bedingungsgemäß zu entschädigenden Fahrzeugentwendung gewonnen wird (BGH, am zuletzt angegebenen Ort und in VersR 1992, 867 f. = r + s 1992, 221 f.). Das setzt jedoch voraus, daß die Redlichkeit des Versicherungsnehmers keinen Zweifeln unterliegt und er uneingeschränkt zuverlässig und vertrauenswürdig erscheint. Davon kann dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn im Vortrag des Versicherungsnehmers zum Diebstahlgeschehen Ungereimtheiten festzustellen sind, die seine Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit in Frage stellen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
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