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T a t b e s t a n d :
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5Der Kläger verlangt Entschädigung wegen der Ent-wendung seines PKW M., für den er bei der Beklag-ten unter anderem eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von DM 300,-- abgeschlos-sen hat.
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7Der Kläger hat vorgetragen:
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9Er habe sein Fahrzeug wegen eines Aufenthaltes im Krankenhaus K.-M. auf dem dortigen Parkplatz ab-gestellt. Am 24.09.1993 habe er seinen Zimmernach-barn, den Zeugen E., kurz nach Hause gefahren, um etwas abzuholen. In dessen Gegenwart habe er den PKW in einer der Parktaschen wieder abgestellt. Am 25.09.1993 habe er das Verschwinden seines Fahr-zeugs bemerkt.
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11Der Kläger hat beantragt,
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13die Beklagte zu verurteilen, an ihn
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15DM 115.955,89 nebst 8 % Zinsen seit
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17dem 15.12.1993 zu zahlen;
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19hilfsweise,
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21die Beklagte zu verurteilen, den Betrag
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23in Höhe von DM 117.955,89 nebst 8 %
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25Zinsen seit dem 15.12.1993 auf sein
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27Girokonto bei der S. K., Konto-Nr. zu zahlen.
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29Die Beklagte hat
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31Klageabweisung
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33beantragt.
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35Sie hat vorgetragen:
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37Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil zug-unsten der S. K. ein Sicherungsschein ausgestellt sei, wonach mit schuldbefreiender Wirkung allen-falls an das Kreditinstitut gezahlt werden könne.
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39Sie sei wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklä-rungspflicht leistungsfrei. Der Kläger habe in der Schadenanzeige einen erheblichen Vorschaden ver-schwiegen.
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41Der Versicherungsfall sei im übrigen nicht nach-gewiesen. Der von ihr beauftragte Sachverständige W. habe an dem häufig gebrauchten Hauptschlüssel des Fahrzeugs des Klägers Duplizierspuren festge-stellt, die nicht von Gebrauchsspuren überlagert seien. Es lägen überdies widersprüchliche Angaben zum Abstellort des Fahrzeugs vor. Diese und wei-tere Umstände deuteten auf eine Vortäuschung des Diebstahls hin.
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43Das Landgericht hat den Kläger angehört und nach Vernehmung von Zeugen die Klage durch das ange-fochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, ab-gewiesen.
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45Gegen dieses am 18.07.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.08.1995 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungs-begründungsfrist bis zum 16.11.1995 an diesem Tage begründet.
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47Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:
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49Der Mitarbeiter K. der Beklagten habe es nach seiner Aussage vor dem Landgericht vergessen ge-habt, den ihm bekannten Unfallschaden am Fahrzeug des Klägers in die von ihm blanko unterschriebene Schadenanzeige einzutragen.
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51Er habe keinen Nachschlüssel anfertigen lassen. Das Parteigutachten W. könne ein gerichtliches Gutachten nicht ersetzen. Die angeblichen Fest-stellungen des Gutachters würden bestritten.
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53Im übrigen hätten vielfältige Möglichkeiten für Dritte bestanden, unbemerkt Nachschlüssel anferti-gen zu lassen. Er möchte auch nicht ausschließen, daß ein eifriger Mitarbeiter aus dem Hause der Be-klagten einen der Schlüssel manipuliert habe.
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55Zum Abstellort gebe es keine Widersprüche. Sein Fahrzeug habe in der ersten Reihe des rechten Parkplatzes, in der siebten oder achten Parktasche von der Straße aus gesehen, gestanden.
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57Er sei trotz der entgegenstehenden Aussage des Zeugen E. nach wie vor der festen Überzeugung, den Zeugen nicht am 21.09., sondern am 24.09.1993 nach Hause gefahren zu haben. Immerhin habe der Zeuge E. bestätigt, daß er ihn mit seinem Fahrzeug nach Hause gefahren habe. Der Zeuge habe lediglich ein anderes Datum, nämlich den Dienstagabend, in Erin-nerung.
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59Der Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeugs, das erst 4 Monate alt gewesen sei, sei identisch mit dem seinerzeitigen Nettokaufpreis.
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61Der Kläger beantragt,
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63unter Abänderung des angefochtenen
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65Urteils gemäß seinem Schlußantrag
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671. Instanz
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69die Beklagte zu verurteilen, an ihn
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71DM 117.955,89 nebst 12,5 % Zinsen seit
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73dem 15.12.1993 zu zahlen;
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75hilfsweise,
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77die Beklagte zu verurteilen, den Betrag
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79von 117.955,89 nebst 12,5 % Zinsen seit
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81dem 15.12.1993 auf sein Girokonto
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83bei der S. K., Kont-Nr. zu zahlen;
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85ihm nachzulassen, Sicherheitsleistung
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87auch durch selbstschuldnerische Bürg-
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89schaft einer deutschen Großbank oder
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91öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu er-
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93bringen.
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95Die Beklagte beantragt,
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97die Berufung zurückzuweisen;
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99ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch
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101die Bürgschaft einer deutschen Großbank,
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103öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu
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105leisten.
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107Auch die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:
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109Ein in sich stimmiges äußeres Bild einer versi-cherten Fahrzeugentwendung sei nicht widerspruchs-frei und nachvollziehbar vorgetragen und nicht bewiesen. Im Gegenteil lägen Umstände vor, welche die Vortäuschung eines Diebstahls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegten.
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111Das Duplizieren des vom Kläger benutzten Haupt-schlüssels könne nicht ohne Wissen und Wollen des Klägers geschehen sein. Ins Bild passe, daß der Kläger das erheblich vorgeschädigte Fahrzeug als neuwertig bezeichnet habe. Auch das Verschwinden des Kraftfahrzeugscheins stütze das Bild eines vorgetäuschten Diebstahls.
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113Der Senat hat den Kläger angehört. Auf die Sit-zungsniederschrift vom 13.02.1996 und wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens auf den gesamten vorgetragenen Akteninhalt wird Bezug genommen. Die Ermittlungsakten 32 U Js 52/94 StA Köln lagen vor.
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115E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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117Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist in der Sache nicht begründet.
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119Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
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121Dem Kläger stehen aus der für sein Fahrzeug abgeschlossenen Kaskoversicherung wegen des am 25.09.1993 gemeldeten Schadenfalles Ansprüche ge-gen die Beklagte nicht zu. Der Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis für den Eintritt des Versi-cherungsfalles gemäß § 12 Nr. 1 I b AKB, nämlich die Entwendung seines PKW, nicht erbracht.
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1231.
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125Bei der Wiedergabe der dem Versicherungsnehmer in der Diebstahlversicherung von der Rechtsprechung gewährten Beweiserleichterungen konnte das Landge-richt die neuere Entscheidung des Bundesgerichts-hofs (r+s 95, 288 = VersR 95, 909) noch nicht be-rücksichtigen. Danach gehört es nicht zum äußeren Bild eines Kraftfahrzeugdiebstahls, daß der Versi-cherungsnehmer sämtliche Originalschlüssel vorle-gen oder das Fehlen eines Schlüssels plausibel er-klären kann.
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1272.
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129Das äußere Bild einer Kraftfahrzeugentwendung ist im allgemeinen schon dann gegeben, wenn der Versi-cherungsnehmer das Kraftfahrzeug zu einer bestimm-ten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet. Für die-sen Mindestsachverhalt hat der Versicherungsnehmer keine Beweiserleichterung, sondern muß hierfür den Vollbeweis erbringen (BGH r+s 93, 169 = VersR 93, 571).
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131Den erforderlichen Nachweis für das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung hat der Kläger hingegen nicht erbracht. Unabdingbar für den Nachweis des äußeren Bildes ist das letzte Abstellen des Fahr-zeugs vor seinem Verschwinden. Dazu gehört auch, daß der Versicherungsnehmer nach dem von einem Zeugen bekundeten Abstellen des Fahrzeugs in der Zeit bis zu dessen Verschwinden nicht mehr mit dem Fahrzeug gefahren ist. Es reicht nicht aus, wenn ein Zeuge zum Beispiel das Fahrzeug irgend- wann einmal abgestellt gesehen hat. Das für den erleichterten Diebstahlsnachweis erforderliche äu-ßere Bild erschließt sich erst dann, wenn der Ver-sicherungsnehmer nachweist, das Fahrzeug an seinem - letzten - Abstellort nicht mehr vorgefunden zu haben.
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1333.
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135Zum Zeitpunkt des letzten Abstellens seines Fahr-zeugs vor dem behaupteten Diebstahlsereignis lie-gen wechselnde Angaben des Klägers vor. Insbeson-dere nach seinen persönlich abgegebenen Erklärun-gen im Termin vom 13.02.1996 muß jetzt als völlig offen angesehen werden, ob er am Montag (20.09.), Dienstag (21.09.), Mittwoch (22.09.) oder am Freitag (24.09.1993) zuletzt mit seinem Fahrzeug gefahren ist und es auf dem Parkplatz des Kranken-hauses K.-M. zuletzt abgestellt hat.
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137Im einzelnen:
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139Nach seiner Erklärung im Termin vom 13.02.1996 ist der Kläger am Montag (20.09.) ins Krankenhaus ge-kommen und am Dienstag operiert worden. Am Montag sei er nochmal nach Hause gefahren, und es könne sein, daß er dabei den Zeugen E. mitgenommen und ihn nach Hause gefahren habe und daß ihm die Fahrt am Freitag aufgrund eines Irrtums im Sinn liege.
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141Schon die Richtigkeit dieser Angaben des Klägers im Termin vom 13.02.1996 unterliegt begründeten Zweifeln. Seine Angaben stehen nämlich in Wi-derspruch zu seiner Aussage vor der Polizei am 28.10.1993. Danach ist der Kläger am Dienstag (21.09.) ins Krankenhaus M. gegangen und dort am Donnerstag (23.09.) operiert worden.
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143Auch zu der Aussage des Zeugen E. stehen die Anga-ben des Klägers im Termin vom 13.02.1996 in einem unlösbaren Widerspruch, worauf bereits das Landge-richt hingewiesen hat. Nach dessen glaubhaften An-gaben hat der Kläger ihn am Dienstagabend (21.09.) nach Hause gefahren.
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145Zudem hat der Kläger bei seiner Aussage vor der Polizei angegeben, während der Zeit im Klinikum M. sei er noch mehrfach mit seinem Fahrzeug gefahren. Er habe den Wagen am Mittwochmorgen (im Protokoll steht dazu das Datum 23.09.1993) auf dem Besucher-parkplatz des Klinikums abgestellt. Am Freitag (24.09.) gegen 18.00 Uhr sei er noch am Fahrzeug gewesen, um etwas Kleingeld daraus zu holen.
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147Wieder anders ist das Vorbringen des Klägers im Anschluß an seine Anhörung vor dem Landgericht im Schriftsatz vom 11.05.1994. Danach ist er noch am Freitag (24.09.) vor dem Diebstahl mit dem Fahr-zeug gefahren, und zwar entgegen dessen Aussage mit dem Zeugen E.. Dies wird weiter damit begrün-det, daß die Ehefrau des Zeugen E. zum damaligen Zeitpunkt nicht erreichbar gewesen sei und dieser den Kläger gebeten habe, mit ihm kurz zu seiner Wohnung zu fahren. Die Aussage des Zeugen E. sei deshalb zu korrigieren.
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149Auch in der Berufungsbegründung (S. 13) wird vor-getragen, der Kläger sei nach wie vor der festen Überzeugung, den Zeugen E. nicht am 21.09., son-dern am 24.09.1993 (Freitag) nach Hause gefahren zu haben.
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1514.
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153Aufgrund dieser widersprüchlichen und wechselnden Angaben des Klägers vermag der Senat nicht festzu-stellen, wann der Kläger zuletzt mit seinem Fahr-zeug gefahren ist und wann er es zuletzt an der Stelle abgestellt hat, von der es nach seinen An-gaben am Samstag (25.09.) verschwunden war. Unter diesen Umständen fehlt es an der erforderlichen Grundlage, aus der sich das notwendige äußere Bild für eine Fahrzeugentwendung erschließen kann.
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155Abgesehen davon spricht vieles dafür, daß der Kläger sein Fahrzeug - auch - noch am Freitag (24.09.) bewegt hat, jedoch aufgrund dessen glaub-hafter Aussage nicht in Begleitung des Zeugen E., sondern allein. Für dieses letzte Abstellen vor dem Verschwinden seines Fahrzeuges gibt es aller-dings keinen Zeugen, wie der Kläger bei seiner Vernehmung vor der Polizei am 28.10.1993 ausdrück-lich bekundet hat. Soweit der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Landgericht erklärt hat, beim Abstellen sei der Zeuge E. auch dabei gewesen, ist dies durch die glaubhafte Aussage des Zeugen wi-derlegt.
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157Mit den Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen R. und A. sowie A. G. läßt sich der Nach-weis des letzten Abstellens vor dem Verschwinden des Fahrzeugs nicht führen. Diese Zeugen haben das Fahrzeug des Klägers nach ihren Angaben zuletzt am Donnerstag (23.09.) auf dem Parkplatz stehen sehen, die Zeugin R. hat nach ihrer Aussage sogar etwas daraus entnommen. Es bleibt aber der vom Kläger selbst vorgetragene Umstand, wonach er noch am Freitag mit dem Fahrzeug gefahren ist, wozu die Zeugen nichts aussagen können.
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159Nachdem dem Kläger dies in der mündlichen Verhand-lung vorgehalten worden war, hat er nach Rückspra-che mit seinem Anwalt erklären lassen, er sei sich jetzt ziemlich sicher, daß er den Zeugen E. vor der Operation nach Hause gefahren habe. Es hätten bestimmte Unterlagen abgeholt werden müssen, wozu am Freitag vor der Entlassung kein Anlaß mehr be-standen habe.
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161Diese Erklärung wirkte nicht überzeugend, sondern zeigt deutlich, daß der Kläger seinen Prozeßvor-trag lediglich angepaßt hat und räumt insbesondere nicht aus, daß er, wie vorgetragen, noch am Frei-tag, jedoch entgegen seinen Bekundungen allein mit dem Fahrzeug gefahren ist, wofür seine Aussage vor der Polizei spricht, daß beim Abstellen des Fahr-zeugs keine weitere Person zugegen gewesen ist.
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1635.
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165Stehen dem Versicherungsnehmer keine sonstigen Beweismittel zur Verfügung, kann er den Nachweis des Versicherungsfalles unter Umständen auch mit seinen eigenen Angaben (§ 141 ZPO) führen, wenn den Angaben des Versicherungsnehmers denn geglaubt werden kann (BGH r+s 91, 221 = VersR 91, 217; r+s 92, 221 = VersR 92, 867).
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167Das setzt jedoch voraus, daß der Versicherungsneh-mer uneingeschränkt zuverlässig und glaubwürdig erscheint. Davon kann nicht mehr ausgegangen wer-den, wenn im Vortrag des Versicherungsnehmers zum Diebstahlgeschehen Ungereimtheiten festzustellen sind, die seine Zuverlässigkeit und Glaubwürdig-keit in Frage stellen.
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169So liegt der Fall hier. Auf die Angaben des Klä-gers ist kein Verlaß, wie dies bereits ausgeführt worden ist.
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171Abgesehen davon hat der Senat auch aus der Anhö-rung des Klägers im Termin vom 13.02.1996 keinen konkreten Sachverhalt für das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung entnehmen können. Von seiner Sachverhaltsschilderung in der Anhörung vor dem Landgericht (Fahrt mit dem Zeugen E. am Freitag) ist der Kläger - bedingt - abgerückt. Daß diese Fahrt nach seiner Erinnerung am Montag gewesen sein soll, steht wiederum in Widerspruch zu seinen anderen Angaben, wie ebenfalls bereits ausgeführt ist.
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173Unter diesen Umständen läßt sich der Nachweis des Versicherungsfalles allein mit den Angaben des Klägers im Streitfall nicht führen.
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175Die im übrigen vorgebrachten Einwendungen der Beklagten gegen ihre Leistungspflicht bedürfen nach Sachlage keiner weiteren Erörterung und Ent-scheidung.
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177Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 14.03.1996 gibt keinen Anlaß zur Wiedereröff-nung der mündlichen Verhandlung.
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1796.
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181Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
182Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Klägers: DM 117.955,89