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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist nicht begründet.
3Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein weiterer Entschädigungsanspruch in Höhe von 20.000,00 DM wegen des Schadensereignisses vom 07.06.1994 zu.
4Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die im wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen, denen der Senat folgt.
5Die mit der Berufung hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerin geben keinen Anlaß, das Urteil abzuändern.
6Auch nach Auffassung des Senats kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die ihrer Meinung nach verbindliche Niederschrift über die "Schlußverhandlung" zwischen ihr und dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten vom 22.07.1994 berufen. Zwar dokumentiert das Protokoll über die Schlußverhandlung entgegen der Ansicht des Landgerichts einen typischen Schaden- und Entschädigungsfeststellungs- vertrag und ist nicht lediglich ein unverbindliches Verhandlungsprotokoll (vgl. dazu auch Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 1 A zu § 64; Martin, Sachversicherungs-recht, 3. Aufl., Y I 7 ff.); da der Vertrag aber noch der Zustimmung der Direktion der Beklagten bedurfte, war er noch schwebend unwirksam und stand oder fiel er mit der Erteilung oder Versagung dieser Zustimmung. Der im Schlußverhandlungsformular deutlich wiedergegebene Zustimmungsvorbehalt ist rechtlich wirksam und hält auch einer Inhaltskontrolle nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) stand. Zwar wird die Ansicht vertreten, daß ein solcher Zustimmungsvorbehalt zugunsten des Versicherers dann "überraschend" im Sinne des § 3 AGBG sei, wenn der Schadensfeststellungsvertrag in der Person des Versicherungsnehmers eine Bindung bewirkt und nur der Versicherer noch freie Hand hat, die Entschädigungsfeststellung zu akzeptieren oder nicht (Martin, aaO, Y I 9 u. 10). Vorliegend kann im Protokoll über die Schlußverhandlung vom 22.07.1994 aber keine einseitige Bindung des Versicherungsnehmers im Sinne eines "negativen" Schuldanerkenntnisses entnommen werden. Der Versicherungsnehmer erklärt dort entsprechend dem Vordruck nur, wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben und Eigentümer der als entwendet angegebenen Sachen zu sein. Ferner verpflichtet er sich, die Beklagte von wiederherbeigeschafften Sachen zu benachrichtigen; und hinsichtlich der Entschädigungsberechnung bescheinigt er lediglich, von ihr Kenntnis genommen zu haben. Insofern hat der Zustimmungsvorbehalt für beide Seiten dieselbe rechtliche Wirkung; wird die Zustimmung durch die Direktion des Versicherers nicht erteilt, entfällt die Rechtsverbindlichkeit des bis dahin noch schwebend unwirksamen Schadensfeststellungsvertrages auch für den Versicherungsnehmer, der nunmehr auch nicht gehindert wäre, weitere Entschädigungsbeträge zu fordern, als sie bei der Schlußverhandlung ermittelt worden waren.
7Soweit die Klägerin jetzt mit der Berufungsbegründung behauptet, der Regulierungsbeauftragte habe bei der Schlußverhandlung versichert, die Klägerin erhalte bei Akzeptierung der Gesamtentschädigung in Höhe von 70.660,00 DM einen Scheck über weitere 50.660,00 DM, und daraus eine dem vorgedruckten Zustimmungsvorbehalt vorgehende Individualvereinbarung im Sinne des § 4 AGBG herleitet, kann auch dies nicht zum Erfolg verhelfen. Eine den Zustimmungsvorhalt verdrängende Vereinbarung ist mit dieser Äußerung des Regulierungsbeauftragten noch nicht schlüssig dargetan. Dazu hätte substantiiert vorgetragen werden müssen, daß man den Zustimmungsvorbehalt ausdrücklich außer Kraft setzen wollte. Ohne einen solchen klarstellenden Hinweis konnte die behauptete Äußerung des Regulierungsbeauftragten auch nur bedeuten, daß die Klägerin den Scheck bekommen werde, sofern die Direktion zustimme, wie es im Protokoll ausdrücklich vorgesehen war. Zudem hätte es bei einer gewollten Abänderung der Bestimmungen im Schlußverhandlungsprotokoll auch nahe-gelegen, den betreffenden Satz zu streichen. Schließlich erscheint es auch fraglich, ob der Regulierungsbeauftragte bevollmächtigt war, entgegen dem Zustimmungsvorbehalt eine sofortige Verbindlichkeit der Entschädigungsfeststellung zuzusagen. Die Beklagte bestreitet eine derartige Vollmacht und weist zu Recht darauf hin, daß eine solche Vollmacht auch aus Rechtsscheingrundsätzen vorliegend nicht herzuleiten ist.
8Auf das Protokoll über die Schlußverhandlung vom 22.07.1994 kann die Klägerin nach alledem keine Ansprüche stützen.
9Ihr stehen weitere Entschädigungsforderungen entgegen der in § 19 Nr. 3 c VHB 84 enthaltenen Entschädigungsgrenze von 40.000,00 DM für Wertsachen außerhalb eines Stahlschrankes auch nicht deshalb zu, weil ihren Behauptungen zufolge bei Abschluß des Hausratversicherungsvertrages dem Agenten der Beklagten die Aufbewahrung des Schmuckes im Schlafzimmer-schrank bekannt gewesen sei und er dennoch nicht auf die Entschädigungsgrenze nach § 19 Nr. 3 c VHB 84 hingewiesen und auch keine Aufbewahrung in einem Stahlschrank gefordert habe. Zum einen konnte der Versicherungsagent zu Recht davon ausgehen, daß die Klägerin sich über die einschlägigen Bestimmungen der VHB 84 und insbesondere über den dort geregelten Umfang des Versicherungsschutzes für Wertsachen selbst informieren werde; zum anderen hätte es eines besonderen Hinweises des Agenten auf die Entschädigungsgrenze nach § 19 Nr. 3 c bei außerhalb von Stahlschränken aufbewahrtem Schmuck allenfalls dann bedurft, wenn der Wert des Schmuckes für den Agenten erkennbar über 40.000,00 DM gelegen hätte. Die Klägerin trägt aber in der Berufungsbegründung selbst vor, sie habe dem Agenten seinerzeit keine Anhaltspunkte zum Wert des Schmuckes gegeben. Von einem Wert von über 40.000,00 DM mußte dieser auch nicht deshalb zwingend ausgehen, weil die Entschädigungsgrenze nach § 19 Nr. 2 VHB 84 (20 % der Versicherungssumme) auf 40 % heraufgesetzt wurde. Die Versicherungssumme betrug damals nur 140.000,00 DM, so daß die Heraufsetzung der Entschädigungsgrenze auch dann noch Sinn machte, wenn der Wert des Schmuckes damals zwar über 28.000,00 DM, aber noch unter 40.000,00 DM lag. Soweit damit Schmuck im Werte von insgesamt 56.000,00 DM versichert war (vorbehaltlich der Entschädigungsgrenze nach § 19 Nr. 3 c), war auch dies sinnvoll, falls die Klägerin den Schmuck, nachdem sie bei der zu erwartenden Durchsicht der Allgemeinen Versicherungsbedingungen von der Entschädigungsgrenze nach § 19 Nr. 3 c Kenntnis erlangt hatte, in einem Stahlschrank oder einem Bankschließfach aufbewahrte, was sie nach eigenem Vorbringen auch zu tun pflegte, wenn sie längere Zeit in Urlaub war. Unter diesen Umständen kann dem Agenten weder ein Beratungsverschulden vorgeworfen werden, noch kommt angesichts des "erheblichen Eigenverschuldens" der Klägerin bei der von ihr zu erwartenden Kenntnisnahme der einschlägigen Versicherungsbedingungen eine Haftung der Beklagten wegen falscher Aufklärung des Agenten über Inhalt und Bedeutung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder sonstige vertragswesentliche Punkte in Betracht (sogenannte "Vertrauenshaftung"; vgl. dazu Prölss/Martin, aaO, Anm. 7 A zu § 43 = S. 325 f.).
10Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
11Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
12Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin: 20.000,00 DM.