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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, soweit sie sich auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Neupreisentschädigung für den am 7.4.1993 in Stettin gestohlenen PKW M. Benz 300 SL (amtliches Kennzeichen) des Klägers richtete. Der Kläger hat insofern keinen Anspruch aus § 13 Nr. 2 und 10 AKB.
41.
5Allerdings kann der Ansicht des Landgerichts, der Kläger erfülle bereits nicht die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 AKB, weil er nicht als derjenige angesehen werden könne, der den PKW als Neufahrzeug unmittelbar vom Hersteller oder Händler erworben habe, nicht gefolgt werden.
6Nach § 13 Nr. 2 AKB ist Leistungsgrenze der Neupreis des Fahrzeugs, wenn sich das Fahrzeug bei Eintritt des Versicherungsfalles inner-halb der ersten beiden Jahre nach Erstzulassung im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder Kraftfahrzeughersteller erworben hat. Nach einer Meinung muß damit zwischen dem Ersterwerber des Fahrzeugs und demjenigen, auf den es erstmals zugelassen worden ist, Identität bestehen (Stiefel-Hofmann, AKB, 16. Aufl. § 13, Rz. 28; OLG Koblenz, VersR 86, 335). Diese Ansicht findet jedoch weder im Wortlaut noch im Sinn der Vorschrift eine Grundlage. Nach der herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, ist vielmehr, entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung, neben der Zweijahresfrist nach Erstzulassung maßgeblich, ob sich das Fahrzeug bei Eintritt des Versicherungsfalles im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder -hersteller erworben hat (BGH VersR 80, 159; OLG Karlsruhe ZfS 95, 18; OLG Köln OLG Report 96, 90 m.w.N.). Auf die formale Eintragung im Kfz-Brief kommt es bereits deshalb nicht entscheidend an, weil umgekehrt der Anspruch auf Kaskoentschädigung in Höhe des Neupreises nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil vor dem die Entschädigung beanspruchenden Versicherungsnehmer beispielsweise der Kraftfahrzeughändler im Kraftfahrzeugbrief eingetragen war (BGH a.a.O.).
7Maßgeblich für die Eingrenzung des Kreises der Anspruchsberechtig-ten ist der Sinn der Vorschrift des § 13 Abs. 2 AKB. Durch die Be-schränkung der Entschädigung auf den Ersterwerber soll das subjek-tive Risiko begrenzt werden; der Versicherungsnehmer soll nur dann eine Kaskoentschädigung in Höhe des Neupreises erhalten, wenn das Fahrzeug von vornherein nur von ihm gefahren worden ist, so zum Beispiel im Fall eines indirekten Erwerbs durch Eintritt in einen fremden Kaufvertrag mit Umschreibung des Fahrzeugbriefs oder bei Zulassung auf den Händler, ohne daß dieser das Fahrzeug für seine Zwecke genutzt hat (BGH a.a.O.). Der weitere Sinn dieser Bestimmung liegt sodann darin, den Versicherungsnehmer vor den Nachteilen zu bewahren, die mit der in den ersten beiden Jahren eintretenden überproportionalen Wertminderung und einer dementsprechend geringen Zeitwertentschädigung verbunden sind (OLG Köln VersR 92, 90).
8Nach dem Vortrag des Klägers liegt unzweifelhaft ein Sachverhalt vor, nach dem er entsprechend den Grundsätzen der erwähnten Rechtsprechung als Ersterwerber anzusehen ist. Unstreitig ist zwar im vorliegenden Fall die seinerzeitige Arbeitgeberin des Klägers, die E. GmbH, als Käuferin in dem Kaufvertrag über das später entwendete Fahrzeug aufgetreten mit der Folge, daß der gesamte Schriftverkehr einschließlich der Rechnungen über diese Firma lief, wobei allerdings der Kläger selbst die Schreiben verfaßte und entgegennahm. Das Fahrzeug sollte trotzdem von Anfang an allein vom Kläger genutzt werden. Der Kläger hat auch allein den Kaufpreis bezahlt, indem er die E. GmbH von der Begleichung des Kaufpreises freistellte und diesen auch sofort bei der Firma M. Benz beglich. Unzweifelhaft war hierbei, daß die E. GmbH das Fahrzeug niemals selbst gehalten oder auch nur genutzt hätte. Die am 19.12.1991 erfolgte Zulassung auf den Kläger vollzog nach seinem Vortrag nur das nach, was bereits bei der Erstzulassung am 12.12.1991 hätte erfolgen sollen. Hiernach trug alleine der Kläger als faktischer Ersterwerber das Risiko des überproportionalen Wertverfalls in den ersten beiden Jahren. Der Kläger hat darüber hinaus bewiesen, daß die Bezahlung des streitgegenständlichen Fahrzeugs allein über sein Privatkonto floß.
9Soweit die Beklagte sich demgegenüber darauf beruft, der Vortrag des Klägers sei in zahlreichen Einzelfragen widerlegt, ist dies zwar tatsächlich zutreffend, im Ergebnis jedoch für die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 AKB unerheblich. Richtig ist, daß der Versicherungsantrag vom 26.11. 1991 (Bl. 127 d.A.) als Versicherungsnehmerin die E. GmbH vorsah. Offensichtlich sind auch die Angaben in diesem durchgestrichenen Formular noch am 12.12.1991 ergänzt worden, da vorher das amtliche Kennzeichen und das Auslieferungsdatum des PKW noch nicht bekannt gewesen sein dürften. Das wird belegt durch die Übersendung der Kopie des Fahrzeugscheins durch die E. GmbH an die Beklagte unter dem 12.12.1991 (Bl. 129 d.A.). Das zeigt, daß das Betreiben des Fahrzeugs auf den Namen der E. GmbH jedenfalls vorläufig geplant war und daß es sich bei dem Antrag vom 26.11.1991 entgegen dem Vortrag des Klägers nicht um eine falsa demonstratio handelte. Noch am 16.12.1991 beabsichtigte der Kläger, das Fahrzeug unter der Zulassung der E. GmbH zu fahren, sonst hätte er an diesem Tag den Antrag auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts nicht gestellt (Bl. 130 d.A.). Dafür, daß das Fahrzeug zunächst auf die Firma E. GmbH laufen sollte, spricht auch der Umstand, daß der Kläger erst am 17.12.1991 einen Antrag auf Abschluß des Versicherungsvertrages auf seinen Namen abgab, der ursprünglich am 19.12.1991 beginnen sollte und dann insoweit auf den 12.12.1991 geändert wurde (Bl. 55 d.A.); in dem Formular ist als Erstzulassung der 12.12.1991 erwähnt.
10Nach Aktenlage spricht alles dafür, daß bei dem Kauf des Fahrzeugs und noch bis zum 16.12.1991 geplant war, den unter der Fa. E. gekauften PKW zunächst auch auf deren Namen laufen zu lassen - so wie zuvor auch das Interimsfahrzeug, das bis zum 12.12.1991 im
11Eigentum der Arbeitgeberin des Klägers verblieb. Erst am 17.12.1991 entschied sich der Kläger nach den vorliegenden Urkunden anders.
12Diese Umstände sind indes nicht geeignet, dem Kläger die Entschädigung auf Neupreisbasis zu verwehren. Die beiden Regelungszwecke des § 13 Abs. 2 AKB - einerseits den Versicherungsnehmer bei einem Verlust des Fahrzeugs vor den Nachteilen der in der ersten Zeit nach Erstzulassung eintretenden überproportionalen merkantilen Wertminderung zu bewahren, andererseits das subjektive Risiko des Versicherers nur auf den Versicherungsnehmer zu beschränken, der das Fahrzeug von vornherein gefahren hat - sind auch angesichts der zutage getretenen Umstände erfüllt. Es sprechen nämlich keine Umstände dafür, daß die E. GmbH über die formale Stellung hinaus Rechte im Hinblick auf das Fahrzeug erwerben sollte. Vielmehr sollte der Kläger, der es bezahlt hatte, von vornherein dessen alleiniger Nutzer und auch dessen Eigentümer sein. Dies wird insbesondere auch dadurch belegt, daß der Kläger den PKW auch bei seinem Ausscheiden aus der Firma E. GmbH behielt und daß bei dem Konkurs dieser Firma keine Rechte auf das streitgegenständliche Fahrzeug geltend gemacht wurden. Das subjektive Risiko des Versicherers ist in einem solchen Fall des Erwerbs über eine Mittelsperson nicht erhöht (vgl. OLG Köln OLG-Report 96, 89 f.). Er kann nicht anders beurteilt werden als der Erwerb vom Händler nach dessen Voreintragung, wenn das Fahrzeug von jenem nur zu Überführungs-, Probe- und Rangierfahrten benutzt wurde (BGH VersR 80, 159).
132.
14Allerdings hat der Kläger die Voraussetzungen des § 13 Nr. 10 AKB nicht erfüllt, weil er nicht innerhalb der ihm nach dieser Vorschrift zur Verfügung stehenden Frist von zwei Jahren nach Feststellung der Entschädigung die Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeugs sichergestellt hat.
15Eine solche Sicherstellung ist unstreitig nicht durch die Anschaffung der drei von dem Kläger angeschafften M.-Dieselfahrzeuge bzw. des Ford-Fiesta erfolgt. Zwar kann die Versicherungsleistung auch auf mehrere geringerwertige Ersatzfahrzeuge aufgeteilt werden; Voraussetzung für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Nr. 10 AKB in diesem Fall ist es aber, daß diese Fahrzeuge nebeneinander und nicht nacheinander genutzt werden sollen (OLG Hamm r + s 88, 37). Das ist nach dem Vortrag des Klägers überwiegend nicht der Fall gewesen. Zudem erreichen die Anschaffungspreise der Fahrzeuge auch in keinem Fall den Wiederbeschaffungswert des gestohlenen Fahrzeugs und schon gar nicht seinen Neupreis am Schadenstag.
16Sichergestellt ist der Neuerwerb indes auch, wenn ein Kaufvertrag verbindlich geschlossen wurde (BGH VersR 81, 273; 86, 756; OLG Hamm ZfS 95, 221). Dies muß allerdings innerhalb der Zweijahresfrist geschehen. Diese Voraussetzung hat der Kläger nicht erfüllt. Er hat frühestens am 22.5.1996 eine verbindliche Bestellung bei der Firma Autohaus H. GmbH für einen M. Benz SL 320 Roadster abgegeben, die später - folgt man dem Nachweis im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.7.1996 - von der M.-Vertretung in Leverkusen bestätigt worden ist. Es bedarf keiner Entscheidung, ob bereits der erstgenannte Zeitpunkt für die Sicherstellung des Neuerwerbs hätte maßgeblich sein können, weil auch dieser nicht mehr rechtzeitig im Sinne von § 13 Nr. 10 AKB gewesen wäre. Damit bedurfte es auch keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 523, 156 ZPO). Unstreitig hat die Beklagte nämlich ihre Eintrittspflicht für die Entwendung des PKW des Klägers bereits Mitte des Jahres 1993 dem Grunde nach anerkannt, indem sie den unstreitigen Netto-Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs in Höhe von 103.440,00 DM ausgezahlt hat. Sie verweigerte lediglich die Entrichtung der hierauf entfallenden Mehrwertsteuer - zu der sie erstinstanzlich verurteilt worden ist - sowie die weitergehende Neupreisentschädigung.
17Dem Kläger ist es innerhalb der folgenden zwei Jahre bis Mitte des Jahres 1995 nicht gelungen, den Neuerwerb eines Fahrzeugs zu einem unter den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Preis sicherzustellen. Noch in der Berufungsschrift hatte er geltend gemacht, ihm sei der Abschluß eines Kaufvertrags so lange nicht zumutbar, als nicht feststünde, daß er die erhöhte Ersatzleistung erhalte (Bl. 189 d.A.). Soweit er sich darüber hinaus darauf berufen hat, er habe mit einem Zeugen Glomb verbindlich vereinbart, daß er einen neuen M. Benz SL bestellen werde, sobald der Restbetrag von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden sei, reichte dieses Inaussichtstellen eines Kaufvertrages zur Annahme der erforderlichen vertraglichen Bindung nicht aus. Die in § 13 Nr. 10 AKB geforderte Sicherstellung setzt die gesicherte Prognose voraus, der Versicherungsnehmer werde die Neupreisentschädigung zur Anschaffung eines entsprechenden Ersatzfahrzeuges verwenden; eine Absichtserklärung reicht nicht aus (OLG Köln r + s 90, 45).
18Erforderlich wäre vielmehr gewesen, daß der Kläger - etwa wie jetzt mittels eines Kaufvertrages - innerhalb von zwei Jahren seit der Auszahlung der Versicherungsentschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes die erst später erfolgte Sicherstellung der Anschaffung eines entsprechenden Ersatzfahrzeuges nachgewiesen hätte. Es handelt sich nach gefestigter Rechtsprechung bei dem Merkmal der Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung für eine Ersatzbeschaffung entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung um eine materielle Anspruchsvoraussetzung zum Grunde, also um ein Tatbestandsmerkmal der Norm, nicht lediglich um eine Fälligkeitsvoraussetzung (OLG Köln a.a.O.). Das bedeutet, daß der Anspruch auf Auszahlung des den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Betrages nur und erst dann besteht, wenn die Voraussetzungen des § 13 Nr. 10 AKB gegeben sind. Hieraus ergibt sich, daß eine Klage - auch auf Feststellung - der Neuwertentschädigung so lange keinen Erfolg haben kann, als nicht die Sicherstellung durch den Versicherungsnehmer dargetan ist.
19Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "Feststellung der Entschädigung" in § 13 Nr. 10 AKB kann nicht davon ausgegangen werden, daß hiermit die Feststellung der Neuwertentschädigungspflicht gemeint ist. Vielmehr ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Versicherer seine Deckungspflicht dem Grunde nach anerkennt, wie dies vorliegend durch Auszahlung Mitte 1993 geschehen ist, oder seine Eintrittspflicht in anderer Weise verbindlich festgestellt wird. Von diesem Zeitpunkt an bleibt dem Versicherungsnehmer eine weitere Frist von zwei Jahren, innerhalb derer er die Voraussetzungen für eine darüber hinausgehende Neupreisentschädigung schaffen kann. Diese Frist war für den Kläger bereits Mitte 1995 abgelaufen.
20Dem Kläger kann nicht zugute kommen, daß er in diesem seit Februar 1994 rechtshängigen Zivilprozeß von Anfang an Erstattung in Höhe der Neuwertentschädigung geltend gemacht hat, ohne indes bis Juni 1996 eine Fahrzeugbestellung vorlegen zu können. Durch die Klageerhebung ist die Frist des § 13 Nr. 10 AKB weder gehemmt noch unterbrochen worden. Es handelt sich bei der genannten Bestimmung um eine Ausschlußfrist. Anders als bei der Verjährungsfrist endet bei dieser das Recht mit Fristablauf (RGZ 128, 47). Die entsprechende Anwendung einzelner für die Verjährung geltender Regelungen des BGB ist auf Ausschlußfristen zwar nicht schlechthin ausgeschlossen; vielmehr ist von Fall zu Fall nach Sinn und Zweck der jeweiligen einzelnen Bestimmung zu entscheiden, inwieweit Verjährungsfristen auf Ausschlußfristen auch dann anzuwenden sind, wenn nicht ausdrücklich auf sie verwiesen wird (BGH NJW 1993, 1586 m.w.N.).
21Abgesehen davon, daß vorliegend keiner der in §§ 202 ff. BGB genannten Hemmungsgründe vorliegt, kommt auch eine Unterbrechung der Frist des § 13 Nr. 10 AKB durch Klageerhebung (§ 209 BGB) jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn nicht zugleich - oder zumindest innerhalb der maßgeblichen Zweijahresfrist - die Verwendung der Entschädigung für die Ersatzbeschaffung sichergestellt ist. Sinn und Zweck der Regelung ist es, daß der Versicherer innerhalb von zwei Jahren nach Feststellung der Entschädigung Klarheit haben soll, ob er darüber hinaus eine Entschädigungsleistung in Höhe des Neuwertes schuldet. Würde es zugelassen, daß der Versicherungsnehmer, ohne sich um den Sicherstellungsnachweis zu kümmern, mit einer von vornherein unschlüssigen Klage die Neuwertdifferenz geltend machen könnte, um dann - möglicherweise erst nach Jahren unmittelbar vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - den erforderlichen Kaufvertrag vorzulegen, könnte er nach seinem Belieben die Ausschlußfrist verlängern. Hierfür besteht jedoch kein Schutzbedürfnis auf Seiten des Versicherungsnehmers. Sobald die Eintrittspflicht des Versicherers dem Grunde nach festgestellt ist, bleiben ihm zwei Jahre, um sich über die Verwendung der Entschädigungsleistung für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug klarzuwerden. Wenn er sich nicht sicher ist, ob er die Neuwertentschädigung erhalten wird, ist es ihm sogar unbenommen, einen Kaufvertrag abzuschließen, der unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Neupreisentschädigungszahlung durch den Versicherer steht (OLG Hamm ZfS 95, 221), da es sich hierbei um die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung handelt, die dem Sinn und Zweck der Wiederherstellungsklausel des § 13 Nr. 10 AKB nicht entgegensteht.
22Bei dieser Sachlage kann der Kläger auch nicht geltend machen, die Berufung des Versicherers auf die Ausschlußfrist zur Wiederbeschaffung verstoße gegen Treu und Glauben. Die von dem Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6.12.1978 (VersR 79, 173 ff.) zu § 3 der Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Industrie und Gewerbe ist nicht einschlägig. Anders als die genannte Bestimmung stellt § 13 Nr. 10 AKB für den Fristbeginn nicht auf den Versicherungsfall ab, sondern setzt bereits eine für den Versicherungsnehmer positive Entscheidung über die grundsätzliche Eintrittspflicht des Versicherers voraus. Abweichend von dem zu entscheidenden Fall hatte dort der Versicherer zudem jegliche Ersatzpflicht abgestritten. Damit hatte der Versicherungsnehmer keine auch nur annähernd gesicherte Aussicht, ob er überhaupt eine Versicherungsleistung zur Ersatzbeschaffung erhalten würde. Demgegenüber war dem Kläger seit Mitte 1993 klar, daß die Beklagte sich im Hinblick auf die versicherte Fahrzeugentwendung für eintrittspflichtig hielt; es war dann an ihm, durch Vorlage eines Kaufvertrages die weiteren Voraussetzungen für das Entstehen seines Anspruchs auf Neuwertentschädigung zu schaffen.
233.
24Mithin war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
25Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
26§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
27Die Zulassung der Revision gemäß § 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO war nicht geboten, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Bestimmung aufweist. Allein der Umstand, daß die hier maßgebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, gab zur Zulassung der Revision keinen hinreichenden Anlaß. Darüber hinaus wäre erforderlich gewesen, daß über diese Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen oder divergierende Ansichten vertreten worden sind. Dies ist bei der eindeutig zu entscheidenden Rechtsfrage, die bisher keinen Anlaß zu einer höchstrichterlichen Entscheidung gegeben hat, nicht der Fall.
28Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Klägers: 50.872,71 DM