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Oberlandesgericht Köln, 9 U 118/95

Datum:
13.08.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 118/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0813.9U118.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 72/94
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.03.1995 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 72/94 - teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird gestattet, Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.
 
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