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Oberlandesgericht Köln, 9 U 114/95

Datum:
27.02.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 114/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0227.9U114.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 82 O 65/94
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. März 1995 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln 82 O 65/94 - wie folgt abgeändert und neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.247,11 DM nebst 5 % Zinsen aus 3.424,30 DM seit dem 2. März 1990 sowie 4 % Zinsen aus 417,63 DM seit dem 12. November 1991 und aus 405,18 DM seit dem 3. Januar 1994 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 93 % und die Beklagte zu 7 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin verlangt auf der Grundlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des AG Stadthagen vom 4. August 1994 - 9 M 4069/94 - von der Beklagten als Haftpflichtversicherer Ersatz eines Schadens, der durch den Versicherungsnehmer der Beklagten, I. T., verursacht wurde. Herr T. transportierte durch einen Mitarbeiter am 20. Juli 1989 ein Flugzeug im Güterfernverkehr von U. nach J.. Der Eigentümer des Flugzeuges und Auftraggeber des Transportes hatte bei der Klägerin eine Transportversicherung abge-schlossen. Das Flugzeug war für den Transport in Teile zerlegt und auf einen Flat-Container - einem Container ohne Dach- und Seitenwände, nur mit starren Stirnwänden - befestigt. Während der Durchführung des Transportes kam es am 21. Juli 1989 im Landkreis K. zu einem Unfall des Transportfahrzeuges, bei dem Teile des Flugzeuges beschädigt wurden. Es entstand ein Schaden von 109.428,00 DM. Hiervon ersetzte die Klägerin dem Eigentümer aufgrund der abgeschlossenen Transportversicherung 92.246,00 DM. Sie machte sodann aus übergegangenem Recht gegenüber dem Versicherungsnehmer der Beklagten T. die von ihr geleistete Schadenssumme sowie Gutachterkosten in Höhe von 3.924,30 DM (3.207,10 DM + 717,20 DM), insgesamt 96.170,30 DM geltend. Die Beklagte zahlte daraufhin als Haftpflichtversicherer des Herrn T. 52.000,00 DM an die Klägerin, wobei sie davon ausging, daß der Berechnung der Versicherungssumme gemäß § 35 Abs. 4 KVO lediglich das Gewicht des Flugzeuges von 650 kg zugrunde zu legen sei und nicht auch das Gewicht des Flat-Containers von 4.000 kg. Den Differenzbetrag von 44.170,30 DM klagte die Klägerin sodann aus abgetretenem Recht gegenüber Herrn T. ein. Die Klage hatte bezüglich der Hauptforderung in zwei Instanzen Erfolg; auf das erstinstanzliche Urteil des LG Bückeburg vom 18. Oktober 1991 - 3 O 10/91 - (Bl. 5 ff d.A.) sowie das Berufungsurteil des OLG Celle vom 10. November 1993 - 2 U 271/91 - (Bl. 12 ff d.A.) wird Bezug genommen. Die anschließend eingeleitete Zwangsvollstreckung seitens der Klägerin erbrachte lediglich einen Erlös von 500,00 DM. Die Klägerin erwirkte daraufhin am 4. August 1994 wegen einer Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten von insgesamt 59.926,42 DM einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des AG Stadthagen - 9 M 4069/94 - (Bl. 23 ff d.A.), der Forderungen des Transporteurs T. gegen die Beklagte aus der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung zum Gegenstand hat; auf den Inhalt dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Zahlung von 60.198,62 DM verlangt und die Klageforderung wie folgt berechnet:

- Hauptforderung 44.170,30 DM

abzüglich in der Zwangsvollstreckung

erzielter 500,00 DM

43.670,30 DM

- Kostenfestsetzungsbeschluß des

LG Bückeburg vom 8. Februar 1994

- 3 O 10/91 - 4.502,02 DM

- Kostenfestsetzungsbeschluß des

LG Bückeburg vom 6. Dezember 1991

- 3 O 10/91 - 4.640,28 DM

52.812,60 DM

- Zinsen bis 30. November 1994 7.386,02 DM

60.198,62 DM.

Die Klägerin ist der Meinung gewesen, Gegenstand des Haftpflichtversicherungsvertrages seien nicht nur Ansprüche aus der KVO sondern auch deliktische Ansprüche. Im übrigen müsse aber auch bei der Berechnung der Haftungsobergrenze gemäß § 35 Abs. 4 KVO das Gewicht des Flat-Containers als Verpackung mitberücksichtigt werden. Sie hat behauptet, auch der Container sei bei dem Unfall beschädigt worden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 60.198,62 DM nebst 5 % Zinsen von 43.670,30 DM und 4 % Zinsen von 9.142,40 DM seit dem 1. Dezember 1994 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, daß der mit Herrn T. geschlossene Versicherungsvertrag lediglich Ansprüche aus der KVO erfasse und das Gewicht des Flat-Containers bei der Errechnung der Haftungshöchstgrenze nach der KVO nicht zu berücksichtigen sei, weil der Flat-Container keine Verpackung darstelle. Aber selbst wenn er als Verpackung anzusehen sei, habe sein Gewicht bei der Bemessung der Haftungshöchstgrenze deshalb unberücksichtigt zu bleiben, weil er - wie die Beklagte unter Bezugnahme auf den Havariebericht vom 9./10. August 1989 (Bl. 51 ff d.A.) behauptet hat - unbeschädigt gewesen sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat in den Entscheidungsgründen, auf die verwiesen wird, ausgeführt, daß der Versicherungsschutz des Herrn T. lediglich Ansprüche aus der KVO erfasse und die Beklagte den Deckungsanspruch ihres Versicherungsnehmers durch die Zahlung von 52.000,00 DM erfüllt habe. Bei der Berechnung der Haftungsobergrenze nach § 35 Abs. 4 KVO sei das Gewicht des Flat-Containers nicht zu berücksichtigen. Er stelle zum einen bereits keine Verpackung im Sinne der genannten Vorschrift dar. Aber selbst wenn er als Verpackung anzusehen sei, könne sein Gewicht deshalb nicht berücksichtigt werden, weil von einer Beschädigung des Containers nicht ausgegangen werden könne. Es handele sich deshalb vorliegend lediglich um einen Teilschaden im Sinne von § 35 Abs. 3 KVO, so daß nur das Rohgewicht der tatsächlich beschädigten einzelnen Gegenstände zu berücksichtigen sei.

Gegen das ihr am 11. April 1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. April 1995 Berufung eingelegt, die sie nach Begründungsfristverlängerung am 18. Mai 1995 bis zum 22. Juni 1995 mit einem am 21. Juni 1995 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihre in erster Instanz vertretenen Rechtsansichten.

Sie beantragt,

unter Abänderung des am 7. Februar 1995 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln die Beklagte zu verurteilen, an sie 60.198,62 DM nebst 5 % Zinsen aus 43.670,30 DM und 4 % Zinsen aus 9.142,40 DM seit dem 1. Dezember 1994 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden verwiesen.

 
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