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Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 0 253/94 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten zu 1.) und 3.) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den' Kläger zu 2.) ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Oktober 1994 zu zahlen. Der Beklagte zu 1.) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger zu 2.) 4 % Zinsen aus 300,-- DM auch für den 7. bis 9. Oktober 1994 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen die Parteien wie folgt:
von den Gerichtskosten der Kläger zu 1.) 83,7 %, der Kläger zu 2.) 14,5 % und die Beklagten zu 1.) und 3.);-als Gesamtschuldner 1,8 %, von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2.) die Beklgten zu 1.) und 3.) als Gesamtschuldner 16,7 %,
von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) und 3.) der Kläger zu 1.) 83,7 % und der Kläger zu. 2..) 13,6 %, von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten.zu 2.) der Kläger zu 1.) 83,7.% und der Kläger zu 2.) 16,3 %.
Im übrigen tragen die Parteien. ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der durch dieses Urteil begründeten Beschwer übersteigt für keine der Parteien 60.000,-- DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §.543 Abs. .1 ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe
3Die an sich statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig, aber im wesentlichen unbegründet. Sie hat nur hinsichtlich des von dem Kläger zu 2.) erhobenen Anspruchs auf Schmerzensgeld in Höhe eines geringen Teilbetrages Erfolg.
4Im einzelnen:
5I. Schmerzensgeldanspruch des Klägers zu 2.)
6die Beklagten zu 1.) und 3.) sind dem Kläger zu 2.) nach den §§ 847 Abs. 1 BGB, 3 Pf1VG als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 300,-- DM verpflichtet. Ein weitergehender Anspruch auf Schmerzensgeld steht dem Kläger zu 2.) nicht zu.
7Der Beklagte zu 1.) hat den Unfall zwar nicht durch einen Verstoß gegen das Vorschriftszeichen N01 "Vorfahrt gewähren!" (§ 41 stvp), wohl aber durch eine fahrlässige Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 1 StVO) verursacht. Dem Kläger zu 2.) fällt allerdings ein erhebliches Mitverschulden zur Last.
8Im einzelnen:
9a)
10Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß der Beklagte zu 1.) den Unfall nicht dadurch verschuldet hat, daß er - wie die Kläger meinen - unter Verstoß gegen das Zeichen N01 dem Kläger zu 2.) die Vorfahrt nahm.
11Das auf der F.-straße im Bereich des Mittelstreifens des E. in Fahrtrichtung des Beklagten zu 1.) Unmittelbar vor der von dem Kläger zu 2.) befahrenen Fahrbahn befindliche Zeichen N01 war durch die in der F.-straße befindliche Lichtzeichenanlage, die der LKW vor der Einfahrt in die Kreuzung passierte, nach § 37 Abs. 1 StVO außer Kraft gesetzt. Nach dieser Bestimmung gehen Lichtzeichen vorrangregelnden Verkehrsschildern vor. Der Senat verkennt nicht, daß sich die Ampel - unstreitig.- mehr als 40 m von dem Verkehrszeichen entfernt jenseits der in Richtung R. führenden Fahrbahn des E. befand und daß der Ampel ausweislich der polizeilichen Skizze (B1. 4 der Akten U 10349/93 Stadt Köln) ein Zeichen N01 unmittelbar räumlich zugeordnet war, während das hier in Rede stehende weitere Zeichen N01 in dem Straßenstück, das den Mittelstreifen des E. durchschneidet, weder zu der erwähnten noch einer sonstigen Ampel in unmit—telbarem räumlichen Zusammenhang steht. Die Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 StVO erfaßt indes nicht nur diejenigen Verkehrsschilder, die in unmittelbarer räumlicher Nähe der Lichtzeichenanlage angebracht sind. Maßgebend ist vielmehr der für jeden Verkehrsteilnehmer erkennbare Sinn der Lichtzeichenanlage, für einen reibungslosen Verkehrsfluß zu sorgen. Deshalb kann der Verkehrsteilnehmer, der bei Grün in eine Kreuzung einfährt, regelmäßig davon ausgehen, daß er die Kreuzung zügig durchfahren darf und muß. Dementsprechend durfte der Beklagte zu 1.), für den die in der F.-straße vor der Kreuzung befindliche Ampel Grün zeigte, grundsätzlich darauf vertrauen, daß er den gesamten Kreuzungsbereich einschließlich der in Richtung B.-straße führenden Fahrbahn des Parkgürtels zügig durchfahren dürfe und müsse.
12Die Kläger machen demgegenüber geltend, die F.-straße bilde mit den beiden Richtungsfahrbahnen des Parkgürtels je eine gesonderte Kreuzung, so daß die Ampel in der F.-straße in Fahrtrichtung des LKW nur für die erste, das an 'der Ecke vor der Gegenfahrbahn des Parkgürtels befindliche Zeichen N01 dagegen für die zweite Kreuzung gelte. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
13Richtig ist lediglich, daß.jede Lichtzeichenanlage nur die Kreuzung regelt, an der sie angebracht ist (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 37 StVO,-Rn. 38, m.w:N.). Dem Beklagten zu 1.) fiele daher ein Verstoß gegen das Zeichen N01 zur Last, wenn es sich nicht um eine, sondern um zwei - nacheinander zu überquerende - Kreuzungen handelte. Dies ist aber nicht der Fall.
14Die von den Klägern ins Feld geführte (zutreffende) Definition, wonach unter einer Kreuzung nur die Schnittfläche zweier oder mehrerer sich schneidender 'Fahrbahnen verschiedener Straßen zu verstehen ist, die sich jenseits, u.U. seitlich versetzt, fortsetzen, sagt nichts darüber aus, ob die Schnittfläche beide durch einen Mittelstreifen getrennten Fahrbahnen einer Straße umfaßt, oder nicht.
15In Fällen, in denen die beiden durch einen Mittelstreifen voneinander getrennten Fahrbahnen einer Straße von einer anderen Straße gekreuzt werden, geht der Bundesgerichtshof grundsätzlich vom Vorliegen einer (einzigen) Kreuzung aus, die in ihrer. Gesamtheit durch die vorhandene Lichtzeichenanlage wird (vgl. BGH NJW 1971, 1407; BGH NJW 1977, 1394).
16Aus der von den Klägern zitierten Rechtsprechung und Literatur ergibt sich nichts Anderes. Im Gegenteil: Der von den Klägern erwähnten Entscheidung des OLG Hamburg (DAR 73, 82) lag ein Fall zugrunde, in dem der Grünstreifen - wie hier - 20 m breit war, die beiden Fahrbahnen (Einbahnstraßen) aber sogar unterschiedliche Straßennamen trugen. Gleichwohl hat das OLG Hamburg das Vorliegen zweier Kreuzungen verneint und entschieden, daß - wie im Streitfall - die in der die beiden Fahrbahnen kreuzenden Straße an der Ecke vor der ersten zu querenden Fahrbahn befindliche Ampel (auch) das an der Ecke vor der zweiten zu querenden Fahrbahn befindliche Zeichen N01 außer Kraft setzt. Hierzu hat es ausgeführt: Ob ein Straßenzug mehrere dicht beieinander liegende Straßen im Rahmen einer einzigen Kreuzung quere. könne nur nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen entschieden werden. Dafür sei zunächst von Bedeutung, daß der eine Straßenzug Einbahnstraße in Richtung stadtauswärts, die andere Einbahnstraße in Richtung stadteinwärts sei. Diese Regelung des Verkehrsflusses deute schon darauf hin, daß tatsächlich eine einzige Straße mit zwei getrennten Fahrbahnen in gegenteiliger Fahrtrichtung gekreuzt werde. Hinzu komme, daß diese beiden Fahrbahnen dicht beieinanderlägen und an dieser Stelle nicht durch eine Bebauung, sondern nur durch einen Grünstreifen voneinander getrennt seien. Daraus ergebe sich für den Fahrzeugführer, der diesen Straßenzug kreuze, der Eindruck, daß er eine einzige große Kreuzung mit zwei verschiedenen Fahrbahnen eines querenden Straßenzuges vor sich habe. Dieser Eindruck werde-hoch dadurch verstärkt, daß der Kraftfahrer vor der Einfahrt in diese große Kreuzung eine Lichtzeichenanlage vorfinde. Gegenüber diesen Tatsachen trete der Umstand, daß das Zeichen N01 nicht unmittelbar an der Lichtzeichenanlage angebracht sei, zurück. Deshalb könne der Kraftfahrer, der den Straßenzug mit den beiden Fahrbahnen qUere, darauf vertrauen, daß die in Betrieb befindliche Lichtzeichenanlage für den gesamten Kreuzungsbereich gelte und demzufolge das Zeichen N01 an der Ecke vor der zweiten Fahrbahn durch die Lichtzeichenanlage gemäß § 37 Abs. 1 StVO außer Kraft gesetzt sei.
17Dieser überzeugenden Argumentation schließt sich der Senat an. Sie gilt auch für den hier zu beurteilenden Sachverhalt. Das auf dem Mittelstreifen des Parkgürtels befindliche U-Bahn-Gebäude (U-Bahn-Eingang) ändert nichts daran, daß der E. aus der Sicht der Verkehrsteilnehmer bei objektiver Be-trachtungsweise eine einzige Straße mit mehreren Fahrbahnen darstellt und daß der Bereich, in dem der Straßenzug F.-straße/W.-straße den E.kreuzt, als eine einzige Kreuzung begriffen wird.
18Unter den genannten Umständen hat der Beklagte zu 1.) nicht gegen das Zeichen N01 verstoßen.
19b)
20Er hat auch nicht die in der F.-straße vor der Kreuzung befindliche Ampel passiert, während diese Rotlicht zeigte. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme hat für ein derartiges Verhalten des Beklagten zu 1.) keinen Anhaltspunkt ergeben. Dem bereits im ersten Rechtszug von den Klägern gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, daß die Ampelanlage so geschaltet ist, daß sie für den E. und die F.-Straße nicht gleichzeitig Grünlicht zeigt, braucht nicht gefolgt zu werden, weil der Senat - ebenso wie das Landgericht - aufgrund der Aussage des Zeugen Q. davon überzeugt ist; daß die erwähnte Behauptung der Kläger zutrifft. In der Berufungsbegründung tragen die Kläger erstmals vor, es sei davon auszugehen, daß der LKW mit mindestens 65 km/h in die Kreuzung eingefahren sei, und ziehen daraus in Verbindung mit dem weiteren Verlauf des Unfallgeschehens den Schluß, daß der Beklagte zu 1.) die Ampel bei Rotlicht passiert habe. Dieses von den Beklagten bestrittene Vorbringen wird nach § 528 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Wenn die Kläger geltend machen möchten, der LKW sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, so ist dieses Vorbringen nach Überzeugung des Senats im ersten Rechtszug aus grober Nachlässigkeit unterlassen worden. Für einen Anspruchsteller, der meint, der Unfallgegner habe sich der Unfallstelle mit überhöhter Geschwindigkeit genähert, liegt nichts näher, als dies bereits alsbald im ersten Rechtszug vorzutragen. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme hat keine Erkenntnisse er—bracht, die den Klägern Veranlassung hätten geben können, die Behauptung erst in der Berufungsbegründung aufzustellen. Insbesondere hat keiner der Zeugen bekundet, der LKW sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Der Zeuge H. hat bei seiner Vernehmung vom 24.4.1995 die Geschwindigkeit des LKW auf etwa 40 bis 50 km/h geschätzt. Der Zeuge Q. hat bei seiner Vernehmung vom 13.6.1995 ausdrücklich bekundet, er gehe - wie bereits in der von ihm_gefertigten polizeilichen Unfallanzeige - davon aus, daß die Unfallbeteiligten mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren seien. Diesen Bekundungen der beiden Zeugen ist seitens der Kläger nicht widersprochen worden. Am 16.11.1995 wurde vor dem Landgericht erneut. verhandelt. Spätestens in diesem Termin hätte die Behauptung der überhöhten Geschwindigkeit des LKW aufgestellt werden können, wobei dahinstehen kann, ob auch dies bereits verspätet gewesen wäre. Würde das Vorbringen zugelassen, SQ würde dies die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Denn dann müßte auf Antrag der Kläger die Tachoscheibe des LKW durch einen Sachverständigen ausgewertet und sodann beurteilt werden, ob das Ergebnis der Auswertung in Verbindung mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme den Schluß zuläßt, daß der LKW die Ampel bei Rotlicht passiert hat. Die drohende Verzögerung konnte nicht durch sachgerechte vorbereitende Maßnahmen abgewendet werden. Nach Auffassung des Senats wäre bei rechtzeitigem Vorbringen die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens in Betracht gekommen. Sodann 'hätte den Beklagten Gelegenheit gegeben werden. müssen, zu diesem Gutachten in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Zuvor blieb jedoch abzuwarten, wie sich die Beklagten in der Berufungserwiderung auf das neue Vorbringen einlassen würden. Die Berufungserwiderung, in der das neue Vorbringen bestritten wird, ist fristgerecht am 10.6.1996 eingegangen. Die bis zum Termin vom 24.6.1996 verbleibende Zeit °reichte für, sachgerechte vorbereitende Maßnahmen, die auch den berechtigten Belangen der Beklagten genügten, nicht aus, zumal zu gewärtigen gewesen wäre, daß die Beklagten - je nach dem Ergebnis des Gutachtens - kurz vor dem Termin die erneute Vernehmung der Zeugen und die mündliche Anhörung des Sachverständigen beantragt hätten und diesem Antrag hätte gefolgt werden. werden müssen.
21Dem Beklagten zu 1.) fällt indes ein unfallursächlicher und schuldhafter Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht (§ 1 StVO) zur Last. Denn er hätte - unabhängig von dem Zeichen N01 - auf den Querverkehr achten und ihm Vorrang einräumen müssen. Denjenigen, für den bei einer Kreuzung die Ampel Grünlicht zeigt, entbindet das Grünlicht - wie in § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO ausdrücklich geregelt - nicht von der Sorgfaltspflicht (Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 37 StVO, Rn. 45). Eine unübersichtliche Kreuzung darf insbesondere. von Nachzüglern auch bei Grün nur vorsichtig mit Anhaltebereitschaft durchfahren werden (Jagusch, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Im Streitfall war. die Kreuzung wegen ihrer Breite und wegen der Sichtbehinderung durch den U-Bahn-Eingang unübersichtlich; der Beklagte zu 1.) passierte mit- dem LKW nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage des Zeugen Q., die Ampel in deren später Grünphase, als sie gerade auf Gelb umschlug. Auch dann, wenn die Ampel ungewöhnlich weit vor der kreuzenden Fahrbahn (hier: vor der Fahrbahn in Richtung B.-straße) steht, muß der bei Grün bzw. Gelb noch Durchfahren—de bei-Anfahren des Querverkehrs, den er beachten muß, vor der Kreuzung warten und darf die Kreuzung nicht vor diesem durchfahren (Jagusch, a.a.O.). Gegen diese Grundsätze hat der Beklagte zu 1.) verstoßen, und zwar unabhängig davon, ob er, wie die Kläger nunmehr behaupten, nach links abbiegen oder ob er geradeaus fahren wollte.
22Aus den vom Landgericht angegebenen Gründen trifft indes den Kläger zu 2.) an dem Unfall ein Mitverschulden. Entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 StVO, wonach Verkehrszeichen den Verkehrsteilnehmer nicht von seiner Sorgfaltspflicht» entbinden, hat der Kläger zu 2.) den Nachzüglervorrang nicht beachtet, sondern ist trotz der Unübersichtlichkeit der Kreuzung bei beginnender Grünphase gleichsam mit fliegendem Start weitergefahren.
23In tatsächlicher Hinsicht folgt der Senat der überzeugenden Beweiswürdigung des Landgerichts. Das Argument der Kläger, ein Abbremsen habe sich verboten, weil dadurch ein Auffahrunfall hätte verschuldet werden können, ist nicht stichhaltig; denn bei beginnender Grünphase muß jeder Verkehrsteilnehmer damit rechnen, daß der Vorausfahrende im Interesse der Nachzügler aus dem Querverkehr seine Geschwindigkeit vermindert und erforderlichenfalls sogar anhält. Der Kläger zu 2.) hat den Unfall auch dann schuldhaft mitverursacht, wenn den Beklagte zu 1.) nach links abbiegen wollte; denn die Sorgfaltspflicht gegenüber-Nachzüglern schützt auch Linksabbieger (vgl. BGH NJW 1971, 1407 f.).
24Beide Fahrer haben den Unfall somit fahrlässig verursacht.
25e)
26Wenn man die Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Unfallbeteiligten gem. § 254 BGB gegeneinander abwägt, überwiegt der Beitrag des Klägers zu 2.) nach Auffassung des Senats nicht derart, daß die Kläger verpflichtet wären, den gesamten Schaden allein zu tragen. Vielmehr haften die Beklagte zu 1.) und 3.) in Höhe eines Drittels des materiellen Schadens, während die Kläger zwei Drittel zu tragen haben, und zwar unabhängig davon, ob der Beklagte zu 1.) nach links abbiegen oder aber geradeaus fahren wollte.
27Achtet weder der bei Grün Anfahrende noch der in der Kreuzung verbliebene Nachzügler' auf den Querverkehr, so haftet in der Regel wegen des Vorrechts des Nachzüglers der bei Grün Anfahrende höher. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen "fliegenden Start" handelt (Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 37 StVO, Rn. 45), In vergleichbaren Fällen hat auch der Bundesgerichtshof eine Haftungsverteilung von einem Drittel zu Lasten des Nachzüglers und zwei Dritteln zu Lasten des anderen nicht für unangemessen gehalten (vgl. BGH NJW 1971, 1407, 1408; BGH NJW 1977, 1394, 1396).
28f)
29Nach dem ärztlichen Befund hat der Kläger zu 2.) ein HWS-Schleudertrauma erlitten, durch das es zu ausgeprägten Verhärtungen im Bereich der Nacken-und Schultergürtelmuskulatur mit deutlicher Druckschmerzhaftigkeit kam. Der Kläger (u 2.) war ausweislich des ärztlichen Berichts vom 7.2.1994 (B1. 51 f. der Akten) bis 7.1.1994 zu 100 % arbeitsunfähig und ab 8.1.1994 wieder voll arbeitsfähig. Bei dem letzten Sprechstundenkontakt am 13.1.1994 wurde noch eine ausgeprägte Symptomatik und ausgeprägte Druckschmerzhaftigkeit im Schulterbereich festgestellt. In Anbetracht der zehntägigen Arbeitsunfähigkeit und der auch danach erst allmählich weiter abklingenden Symptomatik sowie unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von zwei Dritteln hält der Senat ein Schmerzensgeld von 300,-- DM für angemessen und ausreichend als Ausgleich für erlittene Schmerzen und Beschwerden. Auf ein (weitergehendes) Schmerzensgeld, das auch der Genugtuung dient, hat der Kläger zu 2.) keinen Anspruch; in Anbetracht seines weitaus überwiegenden Mitverschuldens muß der Genugtuungszweck des Schmerzensgeldes ganz zurücktreten.
30Die von der Beklagten zu 3.) geleistete Zahlung in Höhe von 10.000,-- DM kann auf das Schmerzensgeld nicht angerechnet werden. Die Zahlung erfolgte nicht an den Kläger zu 2.), sondern an den Kläger zu 1.) als Vorschuß zumAusgleich des materiellen Schadens (vgl. Schreiben der Beklagten zu 3.) anden Kläger zu 1.) vom 7.1.1994, Bl. 48 der Akten).
31g)
32Der Zinsanspruch ist im zuerkannten Umfang nach den §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 291 BGB gerechtfertigt. Das weitergehende Zinsbegehren ist unbegründet. Daß die Beklagten hinsichtlich des Anspruchs auf Schmerzensgeld vor Eintritt der Rechtshängigkeit in Verzug gesetzt, insbesondere gemahnt worden seien (vgl. § 284 BGB), ist nicht hinreichend dargelegt, ebenso wenig, daß der Kläger zu 2.) einen über den gesetzlichen Zinssatz von 4 % hinausgehenden Verzugsschaden (vgl- §§ 288 Abs. 2, 286 BGB) erlitten hat. Der von den Klägern vorgelegte Darlehensvertrag sollte nach ihrem eigenen Vorbringen der Finanzierung eines Fahrzeugkaufs dienen; mit dem Anspruch auf Schmerzensgeld steht er nicht in Zusammenhang.
33h)
34Gegen die Beklagten zu 2.) als Halter des LKW hat der Kläger zu 2.) keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, weil sie ihm die erlittene Verletzung nicht zugefügt haben. Auf die Fälle der Halterhaftung nach § 7 StVG ist § 847 Abs. 1.BGB nicht anwendbar.
35Schadensersatzanspruch des Klägers zu 1.)
36Im Ergebnis mit Recht hat das Landgericht die Klage insoweit abgewiesen, als der Kläger zu 1.) von den Beklagten Ersatz materiellen Schadens verlangt. Diesbezügliche Ansprüche aus den §§ 7, 17, 18 StVG, 823 BGB, 3 Pf1VG stehen dem Kläger. zu 1.) nicht mehr zu, nachdem die Beklagte zu 3.) an ihn - wie insoweit unstreitig ist - bereits 10.000,-- DM gezahlt hat.
37Der Kläger zu 1.) macht einen Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens in Höhe von 19.240,51 DM geltend. Von diesem Betrag ist mehr als die Hälfte bereits gezahlt. Einen weitergehenden Anspruch hat der Kläger zu 1.) nicht; weil er sich nach den §§ .17 StVG, 254 BGB den überwiegenden Mitverursachungs- und Mitverschuldensbeitrag des Klägers zu 2.) zurechnen lassen muß. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. I Bezug genommen.
38Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 4 ZPO (Kosten), 708 Nr. 10, 713 ZPO (vorläufige Voll-streckbarkeit) und 546 Abs. 2 ZPO (Festsetzung des Wertes der Urteilsbeschwer).
39Streitwert für das Berufungsverfahren:
40im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 1.) und den Beklagten 9.040,51 DM
41im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 2.) und den Beklagten 1.800,-- DM
42insgesamt 11.040,51 DM