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Oberlandesgericht Köln, 7 U 24/96

Datum:
11.07.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 24/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0711.7U24.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 1 O 423/90
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. 11. 1995 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 423/9O - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 151.4O9,17 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. 12. 199O zu zahlen, abzüglich jeweils am 28. 9. 1995 gezahlter 86.61O,42 DM auf die Hauptforderung und 2O.791,3O DM auf die Zinsen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 93 % und die Beklagte zu 7 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Si-cherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Sicherheit beträgt im Falle der Vollstreckung durch den Kläger 86.OOO DM und im Falle der Vollstreckung durch die Beklagte 23.OOO DM. Sie kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
 
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