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Oberlandesgericht Köln, 7 U 155/95

Datum:
08.02.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 155/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0208.7U155.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 10/95
Schlagworte:
Drittwirkung Zivildienstgesetz
Normen:
ZivildienstG § 8; BGB § 839; GG Art. 34
Leitsätze:
1. Ein nicht Zivildiensttauglicher, der in Verkennung seiner Untauglichkeit zum Zivildienst herangezogen wird, hat wegen des ihm entgangenen Gewinns aus Erwerbstätigkeit keinen Schadensersatzanspruch aus Aufopferung. § 8 ZivildienstG dient neben öffentlichen Interessen nur dem Schutz der Gesundheit des Zivildienstleistenden, nicht aber dem Schutz wirtschaftlicher Interessen (Ergänzung zu BGHZ 65, 196 ff.). 2. Zur Frage, ob ein Anspruch auf Erstattung von Vermögensschäden auf die Verletzung von Verfahrensregeln gestützt werden kann, wenn die materiell-rechtlichen Normen, deren Verwirklichung das Verfahren dient, nicht den Schutz des Vermögens bezwecken (hier: Verzögerung bei der Einstellungsuntersuchung).
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Mai 1995 - 5 O 10/95 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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