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Oberlandesgericht Köln, 7 U 148/95

Datum:
18.01.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 148/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0118.7U148.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 377/94
Schlagworte:
Rückenteignungsentschädigung
Normen:
GG Art. 14; LBG §§ 1, 57
Leitsätze:
1. Wird ein nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes enteignetes Grundstück rückenteignet, weil es nicht mehr für Aufgaben nach § 1 LBG benötigt wird und nachdem der mit der Enteignung verfolgte Gemeinwohlzweck tatsächlich verwirklicht wurde, bemißt sich die Höhe der Rückenteignungsentschädigung auch im Lichte der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nach dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Rückenteignungsbeschlusses und nicht nach der Höhe der ursprünglich gewährten Enteignungsentschädigung (Abgrenzung zu BGHZ 76, 365 ff.). 2. Die Pflicht zur Verzinsung der Rückenteignungsentschädigung besteht jedenfalls dann ab dem Zeitpunkt des Rückenteignungsbeschlusses, wenn der Rückenteignungsberechtigte die Festsetzung der Rückenteignungsentschädigung zu Unrecht angreift und deshalb eine frühere Besitzübertragung auf den Berechtigten unterbleibt.
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.05.1995 (5 O 377/94) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden.
 
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