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Oberlandesgericht Köln, 7 U 123/96 (Baul.)

Datum:
18.12.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 U 123/96 (Baul.)
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:1218.7U123.96BAUL.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 65 O (Baul.) 7/95
Normen:
ZPO § 281; GG Art. 19 IV; GVG § 119
Leitsätze:
Ist der Instanzenzug durch eine Spezialvorschrift (hier § 2 der Verordnung vom 21.10.1994 betreffend Berufungen in Baulandsachen, GVBI NW 1994, 961) abweichend von den Vorschriften des Gerichtsverfassungsrechts geregelt und kann die Kenntnis dieser Spezialvorschrift bei Parteien und Rechtsanwälten nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, so ist es mit dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Grundsatz, daß der Zugang zu den Gerichten nicht unnötig erschwert werden darf, unvereinbar, die bei dem an sich zuständigen Oberlandesgericht eingelegte Berufung als unzulässig zu verwerfen. In diesem Fall hat vielmehr in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO eine Verweisung an das zuständige Rechtsmittelgericht zu erfolgen.
 
Tenor:
Das Oberlandesgericht Köln, Senat für Baulandsachen, erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist auf Antrag der Beteiligten zu 1) das Verfahren an das örtlich zuständige Oberlandesgericht Hamm, Senat für Baulandsachen.
 
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