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Oberlandesgericht Köln, 6 U 74/96

Datum:
30.08.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 74/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0830.6U74.96.00
 
Normen:
UWG § 1; 0,11 DM FÜR EIN HANDY;
Leitsätze:

0,11 DM für ein Handy

UWG § 1 Die Werbung für den Erwerb eines Mobiltelefons (Handy) verbunden mit der Freischaltung einer D-2 Karte verstößt unter dem Gesichtspunkt des übermäßigen Anlockens gegen die guten Sitten im Wettbewerb, wenn der Preis für das allein nicht erhältliche Handy - prominent herausgestellt - mit lediglich 0,11 DM angegeben ist. Offen bleiben kann daher die Frage, ob die Abgabe des Telefons bei gleichzeitiger Vermittlung eines kostenpflichtigen Netzkartenvertrages - auch - einen Zugabeverstoß darstellt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
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