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Oberlandesgericht Köln, 6 U 67/96

Datum:
26.07.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 67/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0726.6U67.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 17/96
Normen:
MarkenG §§ 1, 3 II, 4 I, 5, 14 II, 25, 152
Leitsätze:
1. Die Verwendung der Bezeichnung ,SALZIGE HERINGE" für Salzlakritze in Fischform stellt eine rechtserhaltende Benutzung der für derartige Waren eingetragenen Marke ,SALZIGE HERINGE Salzlakritz" dar. 2. ,Herings-FASS" als Bezeichnung für Salzlakritze, die die Form von Fischen und (in geringerem Umfang) von Fässern haben und in dieser Gestaltung gemeinsam in einer Packung angeboten werden, ist mit der Marke ,SALZIGE HERINGE Salzlakritz", unter der Salzlakritze in Fischform vertrieben werden, wenn dieser Marke erhöhte Kennzeichnungskraft zukommt.
 
Tenor:
I.) Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 8.2.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 81 O 17/96 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: 1.) Die durch Beschluß vom 30.1.1996 erlassene einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln - 31 O 44/96 - wird in der nachfolgend wiedergegebenen Fas-sung teilweise bestätigt: Die Antragsgegnerin hat es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzuset-zenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, a) Lakritz und/oder - wie nachstehend wiedergegeben - die Aufmachung oder Verpackung von Lakritz mit der Kennzeichnung "HERINGS-FASS" zu versehen: und/oder b) Lakritz unter der Kennzeichnung "HERINGS-FASS" anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder c) für Lakritz die Kennzeichnung "HERINGS-FASS" markenmäßig in Geschäftspapieren und/oder der Werbung zu benutzen. 2.) Im übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 30.1.1996 aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlaß zurückgewiesen. II.) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Antragstellerin zu 10 % und die Antragsgegnerin zu 90 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
 
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