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Oberlandesgericht Köln, 6 U 63/95

Datum:
12.01.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 63/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0112.6U63.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 134/94
Schlagworte:
Versicherungsvertrag, Laufzeitklauseln
Normen:
AGBG §§ 1, 9, 13
Leitsätze:
Bestimmungen über eine zehn- bzw. fünfjährige Laufzeit für Unfall-, Haftpflicht-, Hausrat- und/oder Glasversicherungsverträge in der nachfolgend wiedergegebenen Gestaltung stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die mit § 9 Abs. 1 AGBG nicht vereinbar und daher unwirksam sind.
 
Tenor:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Januar 1995 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 134/94 - wird zurückgewiesen. II. Auf die Anschlußberufung des Klägers wird die Beklagte unter Neufassung der Ziffern 1) und 2) des Urteils des Landgerichts vom 11. Januar 1995 - 26 O 134/94 - verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihren Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, in Bezug auf 1. Zehn-Jahres-Verträge über eine Unfall-, Privathaftpflicht-, Hausrat- und/oder Glasversicherung, 2. Zehn-Jahres-Verträge über eine dynamische Unfallversicherung, 3. Fünf-Jahres-Verträge über eine dynamische Unfallversicherung, die zwischen dem 1. April 1977 und dem 31. Dezember 1990 abgeschlossen oder verländert worden sind, deren zehnjährige bzw. fünfjährige Vertragslaufzeit noch nicht abgelaufen ist, bzw. die noch nicht vollständig abgewickelt sind, und soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, bei dem dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, sich auf Vereinbarungen über zehnjährige bzw. fünfjährige Vertragslaufzeiten zu berufen, die durch Formulare - wie nachstehend wiedergegeben - zum Vertragsbestandteil gemacht worden sind, in denen die vorgedruckte Angabe "10 Jahre" bzw. "5 Jahre" zur Versicherungsdauer angekreuzt worden ist: - zu Ziff. 1.: - zu Ziff. 2. und 3.: III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger seinerseits Sicherheit in dieser Höhe leistet. Beide Parteien können die von ihnen zu erbringende Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts leisten. V. Die Beschwer der Beklagten wird auf 10.000,00 DM festgesetzt. VI. Die Revision wird zugelassen.
 
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