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Oberlandesgericht Köln, 6 U 4/96

Datum:
20.12.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 4/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:1220.6U4.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 31 O 223/95
Normen:
MARKENG §§ 5, 15, 153; UWG A.F. § 16
Leitsätze:
1. Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 22 EUGVÜ setzt die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen voraus; eine solche ist auch dann nicht zu bejahen, wenn in kennzeichnungsrechtlichen Streitigkeiten der niederländischen Muttergesellschaft einer inländischen Beklagten (GmbH) die Führung einer bestimmten Firma in den Niederlanden untersagt würde, die auch Streitgegenstand im inländischen Rechtsstreit ist. 2. Die Firmen ,Partek OY (AB)" für ein Unternehmen, das sich u.a. mit dem Vertrieb von Anlagen zur Herstellung von Betonteilen befaßt und die Firma ,Partek Butterworth Wasserhochdrucktechnik Vertriebs- und Servicegesellschaft Deutschland mbH", unter der Wasserhochdruckstrahlanlagen u.a. für die Betonreinigung, Beschichtungsentfernung, Betonentfernung und das Betonschneiden vertrieben werden, sind miteinander verwechslungsfähig.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.11.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 223/95 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung eines Betrages in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung be-trägt für die Abwendung der Vollstreckung des Unterlassungstitels 500.000 DM und der Kostenansprüche der Klägerin 33.500 DM. Den Beklagten wird es auf ihren Antrag gestattet, die Sicherheit auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. 4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 500.000 DM festgesetzt.
 
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