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Oberlandesgericht Köln, 6 U 30/95

Datum:
08.11.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 30/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:1108.6U30.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 137/94
Schlagworte:
Glücks-Ratgeber
Normen:
UWG §§ 13 II 2; 1; ZPO § 253
Leitsätze:
1. Umfang und Inhalt eines Unterlassungsgebotes sind hinreichend bestimmt, wenn Unterlassung zahlreicher angeblicher Wettbewerbsverstöße durch Veröffentlichung in einer Zeitschrift in der Weise gefordert wird, daß die gesamte Publikation als konkrete Verletzungsform in den Antrag aufgenommen wird, obwohl sich darin auch eine Vielzahl wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandender (redaktioneller) Beiträge befindet. 2. Die Klageberechtigung eines Verbandes i.S. von § 13 II Nr. 2 UWG erfordert zumindest ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem angeblichen Verletzer und den in dem Verband (in erheblicher Anzahl) organisierten Gewerbetreibenden, deren Interessen er wahrnimmt. In einem solchen (abstrakten) Wettbewerbsverhältnis steht der Anbieter einer periodisch erscheinenden Publikation, in der von Unternehmen der unterschiedlichsten Branchen veranstaltete Gewinnspiele und Preisausschreiben im einzelnen erläutert und die Lösungen aufgezeigt (,verraten") werden, lediglich mit anderen Presse- und Verlagsunternehmen. Durch die Veröffentlichung wird insbesondere auch kein ,ad hoc"Wettbewerbsverhältnis zu Veranstaltern von Gewinnspielen und Preisausschreiben anderer Branchen begründet; deren evtl. Behinderung durch die Veröffentlichung reicht hierzu nicht aus. 3. Zur Frage der ,wesentlichen" Beeinträchtigung i.S. von § 13 II Nr. 3 UWG.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Januar 1995 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 137/94 - wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin auferlegt. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 10.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Beklagten wird nachgelassen, diese Sicherheit in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Der Wert der mit diesem Urteil für die Klägerin verbundenen Beschwer wird auf DM 65.000,00 festgesetzt.
 
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