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Oberlandesgericht Köln, 6 U 27/96

Datum:
13.11.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 27/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:1113.6U27.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 165/95
Schlagworte:
Kundenliste
Normen:
ZPO §§ 91, 91a; BGB § 242
Leitsätze:
1. Entscheidet das erstinstanzliche Gericht nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten des Rechtsstreits teils nach § 91, teils auf der Grundlage des § 91 a ZPO, wird von der einheitlichen Berufung die Kostenentscheidung auch insoweit erfaßt, als diese auf § 91 a ZPO beruht. 2. Namen und Anschriften von Erwerbern von Neufahrzeugen eines Automobilherstellers stellen (auch) für diesen einen besonderen Wert dar, da diese Erwerber erfolgversprechend für Neuanschaffungen umworben werden können. Nach Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen dem Automobilhersteller und seinem Vertragshändler, über den die Kunden, deren Namen und Anschriften der Hersteller besitzt, ihre Fahrzeuge erworben haben, ist der Hersteller - bei Fehlen einer ausdrücklichen anderslautenden Vereinbarung - wettbewerbsrechtlich nicht gehindert, bei diesen Kunden für den Neuwagenkauf zu werben und hierbei auch den neuen Vertragshändler, der nunmehr für das Verkaufsgebiet zuständig ist, namentlich zu benennen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
1.) Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.12.1995 verkündete Urteil desd Landgerichts Köln - 81 O 165/95 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4.) Die Beschwer der Klägerin wird auf 5.000 DM festgesetzt.
 
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