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Oberlandesgericht Köln, 6 U 1/96

Datum:
13.11.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 1/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:1113.6U1.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 536/94
Schlagworte:
Ackern für Deutschland
Normen:
UWG §§ 3, 13
Leitsätze:
1. Eine Werbung für Gemüse aus Holland, das zum großen Teil auf Nährstoffmatten gezogen wird, ist irreführend, wenn sie - unter bildlicher Wiedergabe von Frischprodukten - mit Aussagen wie ,Ackern für Deutschland" oder ,umweltfreundlicher Anbau" einhergeht und im Werbetext weiter davon die Rede ist, daß in ,Holland der Obst- und Gemüseanbau zum größten Teil Handarbeit" sei, ,die von Gärtnerfamilien noch höchstpersönlich erledigt" werde und ,bei der Schädlingsbekämpfung zu Nützlingen" gegriffen werde. 2. Verstößt eine derartige Werbung im Inland gegen § 3 UWG, steht einem gerichtlichen Verbot nach dieser Vorschrift Art. 30 EWGV nicht entgegen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
I.) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.11.1995 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 536/94 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, 1.) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie nachstehend wiedergegeben, a) Tomaten, Salatgurken und Paprika mit dem Hinweis anzukündigen: "Ackern für Deutschland" und/oder b) anzukündigen: "Die Wahrheit sagen. Und die lautet in zwei Worten: Umweltbewußter Anbau. Das heißt: In Holland ist der Obst- und Gemüseanbau zum größten Teil Handarbeit, die von Gärtnerfa-milien noch höchstpersönlich erledigt wird. Holländische Gärtner greifen bei der Schäd-lingsbekämpfung zu Nützlingen." 2.) an die Klägerin 267,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.11.1994 zu zahlen. II.) Die Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen. III.)Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen. IV.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 40.267,50 DM festgesetzt.
 
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