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Oberlandesgericht Köln, 6 U 181/95

Datum:
29.11.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 181/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:1129.6U181.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 362/95
 
Tenor:
I.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.10.1995 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 362/95 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefaßt: 1.) Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin über diejenigen Verletzungshandlungen Auskunft zu erteilen, die unter Ziffer 1 ihrer im landgerichtlichen Verfahren gestellten und nachfolgend auf Seite 6 dieses Urteils sinngemäß wiedergegebenen Anträge (Un-terlassungsanträge) bezeichnet worden sind, und zwar insoweit, als diese Verletzungshandlungen die Ausstattung von Parfums und/oder Körperpflegemitteln mit der Signatur "Picas-so" betreffen, wie sie auf Seite 3 des angefochtenen Urteils wiedergegeben ist (Vorder-seite des Faltblattes, dessen Rückseite auf Seite 4 des Urteils eingeblendet ist). Die Beklagten haben zur Erfüllung dieses Auskunftsanspruches die Menge der vertriebenen Produkte und - aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern - den Umfang der betriebenen Werbung anzugeben. 2.) Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter Ziffer 1.) beschriebenen Verletzungshandlungen (Ver-wendung des Faltblattes) entstanden ist und noch entstehen wird. 3.) Im übrigen wird die Klage, soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, abgewiesen. II.) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III.)Die Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Klägerin zu 1/4 und die Beklagten zu 3/4 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1/5 und die Beklagten zu 4/5 zu tragen. III.)Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV.) Die Beschwer der Parteien wird wie folgt festgesetzt: 1.) für die Klägerin auf 8.000 DM, 2.) für die Beklagten auf 32.000 DM.
 
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