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Oberlandesgericht Köln, 6 U 167/94

Datum:
21.02.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 167/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0221.6U167.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 16 O 308/92
Schlagworte:
Kfz; gutläubiger Erwerb
Normen:
BGB §§ 989, 990 I; HGB § 25
Leitsätze:
1. Beim Erwerb eines gebrauchten Kfz von einem Kfz-Händler ist dessen fehlende Eintragung im Kfz-Brief allein zur Begründung des Vorwurfs der Bösgläubigkeit nicht ausreichend; das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Veräußerer seinen Geschäftsbetrieb zusammen mit dem vorhandenen Pkw-Bestand auf seinen (ehemaligen) Angestellten überträgt. 2. Auf einen gutgläubigen Erwerb kann sich der Mitinhaber eines Automobilhandels beim Ankauf eines Gebrauchtfahrzeuges im Falle der Bösgläubigkeit seines ankaufenden Geschäftspartners nicht mit Erfolg berufen. Darlegungs- und beweispflichtig für eine solche Mitinhaberschaft des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beklagten ist der Kläger. § 25 HGB greift in einem derartigen Falle nicht ein.
 
Tenor:
1.) Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.6.1994 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 16 O 308/92 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf jedoch die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages von 12.500 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheiten auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen. 4.) Die Beschwer der Klägerin wird auf 75.000 DM festgesetzt.
 
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