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Oberlandesgericht Köln, 6 U 151/95

Datum:
21.02.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 151/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0221.6U151.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 111/95
Schlagworte:
Klagebefugnis von Verbänden i.S.v. § 13 II 2; Rabattverstoß durch Inzahlungsnahme eines Pkw
Normen:
UWG § 13 II 2; RABATTG §§ 1, 2
Leitsätze:
1. Gehören einem Berliner Verband i.S. von § 13 II 2 UWG zwei Autohändler mittlerer Größenordnung mit Sitz in München und ein bedeutender Autohersteller mit Sitz in Ingolstadt an, ist er befugt, einen in der Münchener Niederlassung eines bundesweit tätigen Kfz-Handelsunternehmens begangenen Rabattverstoß gerichtlich zu verfolgen. Das Unterlassungsgebot ist in diesem Falle nicht auf den Raum München beschränkt. 2. Bei der Ermittlung der ,erheblichen Zahl" von verbandsangehörigen Gewerbetreibenden bei Wettbewerbsverstößen im Kfz-Handel (hier: Rabattverstoß) ist auch die Mitgliedschaft eines (großen) Automobilherstellers zu berücksichtigen, wenn dessen Produkte auf dem für § 13 II 2 UWG maßgeblichen örtlichen Markt durch dort tätige selbständige Händler abgesetzt werden. 3. Es stellt einen Rabattverstoß dar, wenn der Anbieter von Neufahrzeugen dem potentiellen Käufer seine Bereitschaft bekundet, dessen Gebrauchtfahrzeug, das ein bestimmtes Alter aufweist, unbesehen, also auch bei noch so geringem Wert für DM 3.000,-- in Zahlung zu nehmen. 4. Rügt ein Verband i.S. von § 13 II 2 UWG oder ein Wettbewerber nach voraufgegangener überregionaler wettbewerbskonformer Werbung zwei auf dieser Werbung beruhende örtliche Rabattverstöße an zwei verschiedenen Niederlassungen des Anbieters (hier: Köln und München), liegt hierin die Geltendmachung eines einheitlichen Wettbewerbsverstoßes; falls nur in einem der beiden Fälle der Rabattverstoß tatsächlich begangen wurde bzw. bewiesen werden kann, führt das folglich nicht zur teilweisen Klageabweisung. 5. Zur Frage der ,wesentlichen Beeinträchtigung" des KfzHandels bei unzulässiger Rabattgewährung.
 
Tenor:
1.) Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 21.9.1995 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 81 O 111/95 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt: Die am 31.3.1995 im Beschlußwege erlassene Einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 198/95 - wird bestätigt. 2.) Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat die Antragsgegnerin zu tragen.
 
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