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Oberlandesgericht Köln, 6 U 136/95

Datum:
12.07.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 136/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0712.6U136.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 412/94
 
Tenor:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Juni 1995 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 412/94 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Urteil des Landgerichts wie folgt neu gefaßt wird: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung ei-nes für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, an deren Stelle bei Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die Prüfversion der Kommunikationssoftware T. Version 3.15 (= T. V3.15) ohne Einwilligung der Klägerin zu vervielfältigen und diese Vervielfältigungsstücke in Verbindung mit dem Buch "Computer im TELENETZ" (Autoren: M., C. und G.) in der Öffentlichkeit anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. 2. Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrages zu Ziff. I.2. (Auskunftsklage) in der Hauptsache erledigt ist. 3. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu erstatten, die dieser durch die vorstehend in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Juli 1993 entstanden sind oder künftig noch entstehen werden. II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,- DM hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung sowie in Höhe von 8.500,00 DM hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der Prozeßkosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die von ihnen zu erbringenden Sicherheiten auch durch eine unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu leisten. IV. Die Beschwer der Beklagten wird auf 60.000,- DM hin-sichtlich der Verurteilung zu Unterlassung und auf 10.000,- DM für die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten festgesetzt. Die Beschwer für die von der Klägerin für erledigt erklärte Auskunftsklage überschreitet nicht 60.000,00 DM.
 
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