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Oberlandesgericht Köln, 6 U 128/95

Datum:
10.04.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 128/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0410.6U128.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 241/94
 
Tenor:
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das am 5. April 1995 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 241/94 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Klä-ger mit 25 %, der Beklagten mit 75 % auferlegt. Die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz haben - insoweit unter Abänderung des Kostenausspruchs des vorbezeichneten landgerichtlichen Urteils - der Kläger zu 30 %, die Beklagte zu 70 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Unterlassungstenor gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenausspruch darf die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 DM abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in eben dieser Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft zu erbringen. Die mit diesem Urteil verbundene Beschwer des Klägers wird auf 65.000,00 DM festgesetzt, die Beschwer der Beklagten beträgt 198.750,00 DM.
 
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