Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 6 U 11/96

Datum:
08.11.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 11/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:1108.6U11.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 692/94
Schlagworte:
Preisgegenüberstellung
Normen:
UWG §§ 3, 13 II; 38a GWB
Leitsätze:
1. Die Gegenüberstellung des Eigenpreises mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ist irreführend und wettbewerbsrechtlich unzulässig, wenn die angegebene Empfehlung nicht den Anforderungen des § 38a GWB entspricht. 2. Die Tatsache allein, daß Listenpreise existieren und vom Hersteller als unverbindlich bezeichnet werden, erfüllt noch nicht die Voraussetzungen einer unverbindlichen Preisempfehlung i.S. von § 38 a GWB; erforderlich ist vielmehr, daß die Empfehlung von dem Empfehlenden als bei ernsthafter Kalkulation angemessener durchschnittlicher Verbraucherpreis errechnet worden ist.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
1.) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5.12.1995 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 692/94 - teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Artikel des Sortiments - mit Ausnahme von Artikeln der Unterhaltungselektronik - wie nachstehend wiedergegeben unter Gegenüberstellung von Eigenpreis und unverbindlicher Preisempfehlung des Herstellers zu bewerben, soweit die angegebene unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers nicht besteht: 2.) Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar bezüglich der Unterlassung in Höhe von 75.000 DM und bezüglich der Kosten in Höhe von 15.300 DM, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung eines Betrages von 1.250 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheiten auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen. 4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 75.000 DM festgesetzt.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank