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Oberlandesgericht Köln, 6 U 109/95

Datum:
24.04.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 109/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0424.6U109.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 373/95
Schlagworte:
Freie Kfz-Importeure
Normen:
UWG §§ 13 II 2, 1
Leitsätze:
1. Stellt ein bundesweit tätiges Unternehmen der Kfz-Branche seinen Vertragshändlern - wettbewerbswidrige - Werbedruckvorlagen zur Verfügung, reicht dies für die Annahme eines bundesweiten Wettbewerbshandels aus. Im Rahmen der Prüfung des § 13 II 2 UWG ist in einem solchen Falle auf die gesamte BRD als den maßgeblichen örtlichen Markt abzustellen. 2. Es widerspricht den guten Sitten im Wettbewerb, zur Förderung des eigenen Kfz-Absatzes in Bezug auf sog. ,freie Kfz-Importe" zu behaupten: ,Sparen kann ja auch Spaß machen - aber auf Kosten Ihrer eigenen Sicherheit?" und/oder ,Manches Angebot mag zwar zunächst billiger erscheinen, doch kann Sie ihr `Grauimport' im Ernstfall teuer zu stehen kommen" und/oder ,Fragen Sie deshalb erst einmal nach dem Sicherheitsstandard wie z.B. Airbag serienmäßig", sowie werblich den Begriff ,Grauimport" zu verwenden.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 15. August 1995 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 373/95 - wird zuückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
 
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