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Oberlandesgericht Köln, 5 U 69/95

Datum:
20.03.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 69/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0320.5U69.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 335/92
 
Tenor:
Die Berufungen der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen das am 08.03.1995 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln- 25 O 335/92 - werden zurückgewiesen. Von den gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner 33% zu tragen. Weitere 65 % der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind von der Beklagten zu 1) zu tragen. Die Klägerin hat 2% der im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 33% und die Beklagte zu 1) darüber hinaus weitere 65%. Die Klägerin hat 2% der im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu tragen. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens jeweils selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 158.000,- DM abwenden, der Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in der jeweiligen Höhe Sicherheit leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Der Klägerin und dem Beklagten zu 2) bleibt nachgelassen, die jeweils von ihnen zu leistende Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines Sparkasseninstituts oder einer Versicherungsgesellschaft zu erbringen.
 
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