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Oberlandesgericht Köln, 5 U 60/96

Datum:
18.09.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 60/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0918.5U60.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 218/95
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.2.1996 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 218/95- teilweise abgeändert und wie folgt gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.831,70 DM nebst 4% Zinsen seit dem 24.5.1995 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der durch die Beseitigung der bei der Laterotrusionsbewegung nach links vorhandenen Balancekontakte entsteht, soweit nicht der entsprechende Schadensersatzanspruch auf Dritte übergegangen ist. Die weitergehende Klage wird abgewiesen und die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den erstinstanzlichen Kosten haben der Kläger 70% und der Beklagte 30% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 90% und der Beklagte 10%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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