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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin litt unter einer krankhaften Verformung der fünften Zehe des linken Fußes im Sinne eines Digitus varus mit Krallenzehenbildung. Zur Behandlung der Fehlstellung resezierte der Beklagte die Metatarsalköpfchen der zweiten bis vierten Zehen links. Seither ist die Vorfußarchitektur und - Mechanik des Fußes erheblich gestört, was zu schmerzhaften Beschwerden und Behinderungen beim Gebrauch der Extremität führt. Die Fehlstellung der 5. Zehe ist nicht behoben. Die Zehe hat sich im Laufe der Zeit nach und nach unter die 3. und 4. Zehe geschoben, was nur durch eine Korrekturoperation behoben werden kann.
3Die Klägerin hat den Beklagten wegen eines ihm anzulastenden groben Behandlungsfehlers auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Nach Klageerhebung hat der Haftpflichtversicherer des Beklagten zum Ausgleich sämtlicher Schäden an die Klägerin einen Betrag von 2O.OOO,OO DM gezahlt.
4Die Klägerin hat beantragt,
5den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 5O.OOO DM sowie weitere 12.6OO DM Verdienstausfall für die Zeit von Januar 1991 bis Januar 1994 zu zahlen, und zwar abzüglich gezahlter 2O.OOO DM.
6Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, daß jedenfalls mit der Zahlung von 2O.OOO DM sämtliche Ansprüche abgegolten seien. Das Landgericht hat, sachverständig beraten, die Klage abgewiesen, weil der Klägerin ein Schmerzensgeldanspruch von 18.OOO DM zustehe, der durch Zahlung erloschen sei und der materielle Schaden sich allenfalls auf 1.4OO DM bis 1.75O DM belaufe, der ebenfalls ausgeglichen sei.
7Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel weiter und verlangt außerdem im Wege der Klageerweiterung Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach dem 1. Januar 1996 entstehen zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien. Sie regt an, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuweisen, weil das erstinstanzliche Erkenntnis auf einem Verfahrensfehler beruhe. Sie behauptet, daß sie als Folge der mißglückten Operation an Hüft- und Rückenschmerzen leide. Das könne durch Sachverständigengutachten festgestellt werden. Bei der Schmerzensgeldberechnung sei ferner nicht berücksichtigt, daß dem Beklagten ein grobes Verschulden zur Last falle. Ihre Nebenbeschäftigung könne sie nicht mehr ausüben.
8Der Beklagte hat den Anspruch auf Feststellung bezüglich der Ersatzpflicht künftiger materieller Schäden unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt und im übrigen um Zurückweisung der Berufung gebeten. Er meint, ihm sei allenfalls ein fahrlässiges Fehlverhalten vorzuwerfen. Sämtliche Schäden seien durch die Zahlung abgegolten. Im übrigen tritt er der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
9Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
11Die zulässige Berufung ist in der Sache nur nach Maßgabe des Anerkenntnisses des Beklagten gerechtfertigt. Die Schmerzensgeldbemessung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin leidet als Folge der Fehlbehandlung unter einer erheblichen Störung der Vorfußarchitektur und - Mechanik sowie dadurch hervorgerufenen Beschwerden und Behinderungen. Ferner ist die unabhängig von der Fehlbehandlung ohnehin erforderlich Operation zur Korrektur der Fehlstellung der 5. Zehe deshalb dringlicher geworden. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist die der Klägerin aus der Fehlbehandlung erwachsene Behinderung zwar durchaus erheblich; die Klägerin ist indessen in den üblichen täglichen Verrichtungen nicht übermäßig eingeschränkt. Dies zeigt sich auch daran, daß sie ihre Gliedmaßen gleichmäßig gebraucht, wie sich aus der seitengleichen Bemuskelung und Beschwielung der Beine bzw. Füße ergibt. Der Sachverständige hat auch kein schmerzbedingtes Schonhinken oder ähnliches feststellen können. Vor allem darf nicht übersehen werden, daß die Fehlstellung und -bildung der 5. Zehe dem Beklagten nicht anzulasten ist. Würde die Klägerin die in jedem Falle erforderliche Korrektur der Fehlstellung durchführen lassen, wären ihre Beschwerden und Behinderungen zu einem guten Teil beseitigt. Daß sie Hüft- und Rückenschmerzen beklagt, erscheint durchaus glaubhaft. Entscheidend ist aber, daß insoweit keine Veränderung der Mechanik und Muskulatur erfolgt ist. Den Hüft- und Rückenschmerzen kommt ersichtlich auch deshalb kein besonderes Gewicht zu, weil die Klägerin sich darüber bei dem sie ständig behandelnen Orthopäden nicht geklagt hat und von diesem deswegen ferner weder behandelt noch untersucht worden ist.
12Freilich weist die Klägerin zutreffend darauf hin, daß sich das doch recht grobe Verschulden des Beklagten und das zögerliche Regulierungsverhalten des Versicherers schmerzensgelderhöhend auswirken. Spätestens nach Vorlage des Gutachtens der Gutachterkommission Anfang September 1993 hätte der Versicherer mindestens einen Betrag von etwa 1O.OOO DM á Konto leisten müssen.
13Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint aber auch vor diesem Hintergrund das vom Landgericht ausgeworfene Schmerzensgeld von 18.OOO DM angemessen. Es entspricht dem, was üblicherweise in solchen Fällen von der Rechtsprechung zuerkannt wird. In den von der Klägerin angestrebten Bereich von 5O.OOO DM gelangt man nur bei Amputationen des Fußes oder gar des Unterschenkels. Ein immaterieller Vorbehalt scheidet aus. Die Schadensentwicklung bezüglich des immateriellen Schadens ist abgeschlossen bzw. übersehbar.
14Auch bezüglich des entstandenen Verdienstausfalls ist die Entscheidung des Landgerichts richtig. Nach den Feststellungen des Gutachters ist die Klägerin nicht gehindert, eine geringfügige Putztätigkeit als Nebenjob (35O,OO DM monatlich) durchzuführen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird wegen der weiteren Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbegründung gibt zu weiteren Beweiserhebungen keinen Anlaß.
15Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 93, 7O8 Nr. 1O, 713 ZPO.
16Wert der Beschwer für beide Parteien: unter 6O.OOO,OO DM