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Oberlandesgericht Köln, 5 U 255/94

Datum:
25.09.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 255/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:0925.5U255.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 4 O 9/94
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zi-vilkammer des Landgerichts Aachen vom 21. 9. 1994 - 4 O 9/94 - wird zurückgewiesen, soweit dort die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 3) und der Beklagten zu 4) zurückgewiesen worden ist. Im übrigen wird auf die Berufung des Klägers hin das vorgenannte Urteil hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 1OO.OOO,OO DM zu zahlen sowie ferner eine lebenslange Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich 5OO,OO DM ab dem 18. 5. 1993, zahlbar jeweils zum ersten eines jeden Monats im voraus. Ferner wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materielle Schäden, die ihm im Zusammenhang mit seiner Geburt am 27. 11. 1985 entstanden sind und noch entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen. Die Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner je zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger die der Beklagten zu 3) und 4) voll und 1/2 der eigenen. Die Beklagten zu 1) und 2) tragen die eigenen außergerichtlichen Kosten voll und 1/2 der dem Kläger erwachsenen außergerichtlichen Kosten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten zu 1) und 2) bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 138.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 3) und 4) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 3) und 4) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Dem Kläger wird gestattet, etwaige Sicherheit durch Beibringung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ei-ner deutschen Großbank, Volksbank oder Sparkasse zu erbringen.
 
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