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Oberlandesgericht Köln, 5 U 150/96

Datum:
27.11.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 150/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1996:1127.5U150.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 4 O 343/93
Normen:
BGB §§ 823, 847
Leitsätze:
1) Der Patient genügt seiner Beweislast, daß der Behandlungsfehler zu einem Körper- u. Gesundheitsschaden geführt hat, wenn feststeht, daß der Fehler mit zu der geklagten Schädigung geführt hat. 2) Bei schwerer Unfallverletzung, die zu einer Funktionseinbuße geführt hätte, genügt die Feststellung des Sachverständigen, daß die fehlerhafte Reposition fast ausschließlich für die Fehlstellung verantwortlich zu machen ist. 3) 15.000,00 DM Schmerzensgeld wegen in Gelenkfehlstellung verheilter Hand mit arthrotischen Veränderungen posttraumatischer Art.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.2.1996 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen- 4 O 343/93- wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Das Versäumnisurteil der 4. Zivilkammer vom 1.12.1993 wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,- DM zu zahlen. Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben. Darüber hinaus wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin als Schmerzensgeld weitere 7.000,- DM nebst 4% Zinsen aus DM 15.000,- seit dem 3.9.1993 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den erstinstanzlichen Kosten haben die Klägerin 25% und der Beklagte 75% zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten entstanden sind; diese sind von dem Beklagten vollen Umfanges zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind von dem Beklagten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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